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Dokument-Nr. 31886

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Urteil20.05.2022Verwaltungsgericht Münster6 K 2337/21 und 6 K 2338/21
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Münster Urteil20.05.2022

Keine Fördermittel für ambulante Betreu­ungs­dienste in NRWRegelung in NRW nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat die Klagen von zwei ambulanten Betreu­ungs­diensten aus dem Kreis Coesfeld abgewiesen, soweit diese für das Jahr 2021 Fördermittel zur Finanzierung ihrer betrie­bs­not­wendigen Aufwendungen (Investitions­kosten­pauschale) nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen in Höhe von etwa 7.000 Euro bzw. etwa 115.000 Euro erstrebt hatten.

Ambulante Betreu­ungs­dienste erbringen Leistungen der pflegerischen Betreuung und Hilfen bei der Haushalts­führung, insbesondere für demenziell erkrankte Pflege­be­dürftige, wie z.B. Hilfen bei der zeitlichen und örtlichen Orientierung, Begleitung bei Spaziergängen oder kulturellen oder religiösen Veranstaltungen sowie Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten oder Wohnungs­rei­nigung. Sie erbringen jedoch keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen. Mit den Klagen machten die Kläger unter anderem geltend: Der Bundes­ge­setzgeber habe Anfang 2013 das Sozial­ge­setzbuch (Elftes Buch) dahingehend geändert, dass die ambulanten Betreu­ungs­dienste den Pflegediensten gleichgestellt worden seien. Zwar habe es der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen bisher versäumt, das Alten- und Pflegegesetz Notars waren entsprechend anzupassen. Hierbei handele es sich aber nicht um eine bewusste Entscheidung des Landes­ge­setz­gebers, nur die Pflegedienste und nicht auch die Betreu­ungs­dienste zu fördern. Selbst wenn der Landes­ge­setzgeber dieses Ziel vor Augen gehabt haben sollte, liege ein Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht vor.

Inves­ti­ti­o­ns­kos­ten­pau­schalen nur für ambulante Pflegedienste vorgesehen

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Entschei­dungs­gründen der Urteile heißt es unter anderem: Die geltend gemachten Inves­ti­ti­o­ns­kos­ten­pau­schalen seien nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen nur für ambulante Pflegedienste vorgesehen. Um solche Dienste handele es sich bei den Klägern jedoch nicht. Pflegedienste seien dadurch gekennzeichnet, dass sie unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflege­be­dürftige in ihrer Wohnung mit sämtlichen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe versorgten. Demgegenüber dürften die Kläger mit ihren Fachkräften keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen erbringen. Entgegen der Auffassung der Kläger würden die ambulanten Betreu­ungs­dienste von der Förderung nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen ausdrücklich nicht erfasst. Dies rechtfertige sich aus dem unter­schied­lichen Leistungs­spektrum der Pflege- bzw. Betreu­ungs­dienste.

Gesetzgeber muss über zukünftige Förderung für ambulante Betreu­ungs­dienste entscheiden

Während ambulante Pflegedienste das gesamte Leistungs­spektrum der häuslichen Pflegehilfe einschließlich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen bedienten, seien ambulante Betreu­ungs­dienste auf pflegerische Betreu­ungs­maß­nahmen und Hilfen bei der Haushalts­führung beschränkt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Land Nordrhein-Westfalen die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen pflegerischen Versor­gungs­struktur dadurch erfülle, dass nur solche Einrichtungen gefördert würden, die eine pflegerische Versorgung umfassend erfüllen könnten. Es sei Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob zukünftig auch eine Förderung für ambulante Betreu­ungs­dienste erfolgen solle.

Berufung wegen grundsätzlichen Bedeutung zugelassen

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen. Die Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des jeweiligen Urteils eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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