21.11.2024
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Dokument-Nr. 30236

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss03.05.2021

Verpflichtung von Lehrkräften zur Beaufsichtigung von Corona-Tests rechtmäßigLehrer können zur Aufsicht von Selbsttests verpflichtet werden

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat den Eilantrag einer Lehrerin an einer Schule im Kreis Coesfeld abgelehnt, die sich gegen ihre Verpflichtung gewehrt hatte, die Schülerinnen und Schüler an ihrer Schule bei der Anwendung von Selbsttests auf eine Corona-Infektion anzuleiten und zu beaufsichtigen.

Die Antragstellerin hatte im Wesentlichen geltend gemacht: Sie solle zu einer Tätigkeit verpflichtet werden, die außerhalb ihrer Ausbildung, ihres Berufsbildes und ihrer Qualifikation liege und vielmehr als Tätigkeit auf dem allgemeinen staatlichen Gebiet der öffentlichen Gesund­heits­pflege anzusehen sei. Auch sei sie nicht geimpft und deshalb bei Durchführung der ihr abverlangten Aufsicht bei den Corona-Selbsttests einer ihr nicht zumutbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt.

Selbsttests soll sichere Durchführung des Präsen­z­un­ter­richts ermöglichen

Dem folgte das Gericht jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Anweisung zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Selbsttests auf eine Corona-Infektion verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin sei beamten­rechtlich verpflichtet, ihre Kernaufgabe der Unter­richt­s­er­teilung zu erfüllen. Die Unter­richt­s­er­teilung erfolge gegenüber den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich in persönlicher Präsenz. Die nach der Corona-Betreu­ungs­ver­ordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zweimal wöchentlich durch­zu­füh­renden Selbsttests dienten der möglichst sicheren Durchführung des Präsen­z­un­ter­richts. Gleiches gelte für die Aufsicht durch schulisches Personal.

Kein Anspruch auf „Nullrisiko-Situation“

Aus dem beamten­recht­lichen Anspruch auf Fürsorge durch den Dienstherrn ergebe sich kein Anspruch darauf, an der Schule eine „Nullrisiko-Situation“ anzutreffen. Ein allumfassender Gesund­heits­schutz während einer pandemischen Lage könne nicht sichergestellt werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass Schulen Gemein­schaft­s­ein­rich­tungen im Sinne des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes seien. Mithin bestehe in einer Gemein­schaft­s­ein­richtung bereits eine allgemeine Infek­ti­o­ns­ge­fährdung in Bezug auf sämtliche Infek­ti­o­ns­er­kran­kungen, denen sich eine Lehrkraft aufgrund ihrer Dienst­leis­tungs­pflicht grundsätzlich auszusetzen habe.

Unzumutbare Gesund­heits­ge­fährdung nicht glaubhaft gemacht

Ausgehend hiervon habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei Durchführung der ihr abverlangten Aufsicht bei den Corona-Selbsttests einer ihr nicht zumutbaren Gesund­heits­ge­fährdung ausgesetzt sei. Die vom Antragsgegner und der Schulleitung vorgenommene konkrete Ausgestaltung der Aufsicht reduziere das Risiko einer Erkrankung auf ein von der Antragstellerin hinnehmbares Maß. Auch umfasse die Beratungs-, Betreuungs- und Aufsichts­pflicht für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen auch die hier in Rede stehende Durchführung von Selbsttests. Von einer Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Gesund­heits­pflege könne keine Rede sein.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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