21.11.2024
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss10.11.2015

Ehemaligem Richter darf nicht generell das Auftreten als Rechtsanwalt vor früherem Dienstgericht verboten werdenVoraussetzung für Verbot ist Verletzung nachwirkender richterlicher Dienstpflichten

Einem ehemaligen Richter darf nicht allein deshalb das Auftreten als Rechtsanwalt vor seinem früherem Dienstgericht untersagt werden, weil er dadurch sein in seiner aktiven Dienstzeit erworbenes Wissen einsetzt. Vielmehr muss der frühere Richter mit Blick auf seine zukünftige Tätigkeit als Rechtsanwalt bereits während seines Dienstes richterliche Pflichten, wie etwa die Pflicht zur Unpar­tei­lichkeit und Unvorein­genommen­heit, verletzt haben, um ein Verbot zu rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Münster hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte ein Richter nach seiner Pensionierung als Rechtsanwalt tätig zu werden. Nachdem er dies dem zuständigen Oberlan­des­gericht mitgeteilt hatte, untersagte dieses ihm im August 2015 ein Auftreten als Rechtsanwalt vor seinem ehemaligen Dienstgericht. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe die Gefahr bestanden, dass durch die Tätigkeit als Rechtsanwalt dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Dagegen wehrte sich der frühere Richter zunächst erfolglos mit einem Widerspruch und dann mit einer Klage.

Verbot der Tätigkeit als Rechtsanwalt rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Münster entschied zu Gunsten des früheren Richters. Das Verbot an seinem früheren Dienstgericht als Rechtsanwalt aufzutreten sei rechtswidrig gewesen. Eine solche Tätigkeit dürfe nur dann untersagt werden, wenn dadurch nachteilige Schlüsse auf die frühere Amtsführung des Richters gezogen werden könnten. Es genüge insofern der Anschein, dass sich der pensionierte Richter während seiner Amtszeit nicht in jeder Hinsicht pflichtgemäß verhalten habe. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn der Richter während seines Dienstes mit Blick auf seine zukünftige Tätigkeit als Rechtsanwalt die Pflicht zur Unparteilichkeit und Unvor­ein­ge­nom­menheit außer Acht gelassen habe.

Einsetzen von erworbenem Wissen begründet allein keine Pflicht­ver­letzung

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts begründe allein der Umstand, dass ein früherer Richter sein während seiner Amtszeit erworbenes Wissen in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt einbringe und davon in einer Prozess­ver­tretung vor seinem früheren Dienstgericht Gebrauch mache, nicht den Anschein, der pensionierte Richter habe früher seine Pflichten verletzt. Allein durch diesen Umstand werde nicht das Vertrauen in die Integrität der Gerichte und Unabhängigkeit der Justiz beeinträchtigt.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (vt/rb)

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