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Bundesverwaltungsgericht Urteil04.05.2017

Karenzzeit für pensionierte Richter bei Rechts­anwalts­tätigkeit vor früherem Gericht zulässigBeein­träch­tigung dienstlicher Belange naheliegend

Das Auftreten eines in den Ruhestand versetzten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, an dem er zuvor tätig war, begründet die Besorgnis der Beein­träch­tigung dienstlicher Belange und rechtfertigt es, ihm diese Tätigkeit für eine Übergangszeit zu untersagen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde nach langjähriger Tätigkeit in der Zivilkammer eines Landgerichts mit Ablauf des Jahres 2014 in den Ruhestand versetzt. Er ist anschließend als Rechtsanwalt zugelassen worden und hat Prozess­ver­tre­tungen auch vor diesem Landgericht übernommen. Der Präsident des Oberlan­des­ge­richts untersagte ihm daraufhin, bis einschließlich 31. Dezember 2019 vor diesem Landgericht als Rechtsanwalt aufzutreten.

VG: Tätig­keits­verbot muss spätestens drei Jahre nach dem Erreichen der Regel­al­ters­grenze enden

Das hiergegen vom Kläger angerufene Verwal­tungs­gericht hob die Verfügung für den Zeitraum ab 1. April 2018 auf. Ein entsprechendes Tätig­keits­verbot müsse nach den maßgeblichen Bestimmungen des Landesrechts und im Hinblick auf die Berufs­aus­übungs­freiheit spätestens drei Jahre nach dem Erreichen der Regel­al­ters­grenze enden. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab.

BVerwG bejaht Besorgnis der Beein­träch­tigung dienstlicher Belange

Die Sprungrevision des Klägers zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht blieb überwiegend erfolglos. Die angegriffene Unter­sa­gungs­ver­fügung findet in § 41 Satz 2 des Beamten­sta­tus­ge­setzes, auf den die Regelungen des Landes­rich­ter­ge­setzes verweisen, eine hinreichende Grundlage. Danach ist die Erwer­b­s­tä­tigkeit oder sonstige Beschäftigung von Ruhestands­beamten zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Auftreten eines erst vor kurzem pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht ist geeignet, den Anschein zu erwecken, dass durch die bestehenden persönlichen Kontakte zu den früheren Kollegen die von dem pensionierten Richter vertretenen Rechtssachen in ungebührlicher Weise gefördert werden könnten.

Kein Verbot für bloße Hinter­grund­be­ratung

Dies gilt indes nur, soweit der pensionierte Richter erkennbar in Erscheinung tritt. Untersagt werden kann demnach das Auftreten in einer mündlichen Verhandlung, telefonische Kontakt­auf­nahmen zum Gericht sowie die Unterzeichnung von an das Gericht adressierten Schriftsätzen. Kein Verbot darf dagegen hinsichtlich einer bloßen Hinter­grund­be­ratung durch "of counsel"-Tätigkeiten ergehen. Den insoweit überschießenden Teil der Unter­sa­gungs­ver­fügung hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht aufgehoben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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