15.11.2024
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Verwaltungsgericht Münster Urteil08.07.2013

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Stalkings gerechtfertigtSchizophrene Erkrankung begründet mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs

Leidet ein Autofahrer an einer schizophrenen Erkrankung und führt dies zu Nachstellungen (Stalking), so begründet dies eine mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm kann daher die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Münster hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen. Denn nach dem Ergebnis eines medizinischen Gutachtens war er nicht in der Lage den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. So wurde ihm eine paranoide oder schizoide Persön­lich­keits­s­törung attestiert. Der Autofahrer war mehrere Jahre als psychisch Auffällig in Erscheinung getreten und war als Stalker von mehreren Personen aufgetreten. Da dieser jedoch mit der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung nicht einverstanden war, erhob er Klage.

Fahrer­laub­nis­ent­ziehung war rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Münster entschied gegen den Autofahrer. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig gewesen. Unter Zugrundelegung der Ziffer 3.10.5 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 2. November 2009, hat das Verwal­tungs­gericht dem Autofahrer die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung ausgeschlossen. Denn eine schwere psychotische Krank­heits­er­scheinung könne das Realitätsurteil eines Menschen so stark beeinträchtigen, dass selbst die Einschätzung normaler Verkehrs­si­tua­tionen gestört wird.

Stalking-Verhalten begründete Gefährdung des Straßenverkehrs

Das Verwal­tungs­gericht gab zu bedenken, dass es nur eine Frage des Zufalls und der Zeit gewesen sei, ob oder bis das Stalking-Verhalten des Autofahrers unter Zuhilfenahme eines PKW ausgeübt wird und es dabei zu einer Störung des Straßenverkehrs kommt. Die dadurch entstehende besondere Gefährdung der anderen Verkehrs­teil­nehmer, rechtfertige die Entziehung der Befugnis Kraftfahrzeuge zu führen.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (vt/rb)

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