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Verwaltungsgericht München Urteil12.12.2018

Airbnb Ireland muss Identität von deutschen Gastgebern preisgebenUnternehmen muss sich trotz Firmensitzes im Ausland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten

Das Verwal­tungs­gericht München hat entschieden, dass Airbnb Ireland Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Landes­hauptstadt München herausgeben muss. Das Gericht wies damit die Klage der Airbnb Ireland UC ab.

Die Klägerin betreibt eine weltweite Online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweck­ent­frem­dungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremd­be­her­bergung geneh­mi­gungs­pflichtig. Dadurch soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Darum hat die beklagte Landes­hauptstadt München die Klägerin aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchst­ver­mie­tungsdauer überschreiten, mitzuteilen. Konkret soll die Klägerin für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2018 die Anschriften der angebotenen Wohnungen sowie die Namen und Anschriften der Gastgeber mitteilen.

Auskunfts­ver­langen als Maßnahme zur Überwachung des Zweck­ent­frem­dungs­rechts nach EU-Recht zulässig

Das Verwal­tungs­gericht München entschied, dass sich die Klägerin trotz ihres Firmensitzes in Irland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten muss. Weder sei die Republik Irland für die Überwachung des Zweck­ent­frem­dungs­rechts in München zuständig noch gelte irisches Recht. Das Auskunfts­ver­langen sei als Maßnahme zur Überwachung des Zweck­ent­frem­dungs­rechts nach EU-Recht zulässig.

Herausgabe perso­nen­be­zogener Daten stehen keine daten­schutz­recht­lichen Bedenken entgegen

Auch sei die Klägerin als Vermittlerin der Wohnungen verpflichtet mitzuwirken, indem sie der Beklagten die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Weniger einschneidende Aufklä­rungs­mög­lich­keiten habe die Beklagte nicht. Das Zweck­ent­frem­dungsrecht und das darauf beruhende Auskunfts­ver­langen seien zudem verfas­sungsgemäß. Der Herausgabe der perso­nen­be­zogenen Daten stünden keine daten­schutz­recht­lichen Bedenken entgegen. Auch die Androhung des Zwangsgel des in Höhe von 300.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung sei rechtmäßig.

Quelle: Verwaltungsgericht München/ra-online

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