21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss20.08.2019

Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgebenStadt muss sich gemäß Vorgaben des Zweck­entfremdungs­rechts und des Teleme­di­en­ge­setzes auf Auskunft­s­er­suchen "im Einzelfall" beschränken

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass Airbnb die Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben muss. Generelle und flächendeckende "Datenerhebung auf Vorrat" komme laut Urteil des Gerichts nicht in Betracht.

Airbnb betreibt eine weltweit tätige online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweck­ent­frem­dungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremden­be­her­bergung geneh­mi­gungs­pflichtig. Die beklagte Landes­hauptstadt München hat Airbnb deshalb aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchst­ver­mie­tungsdauer überschreiten, mitzuteilen.

VG bejaht Pflicht zur Preisgabe der Identität der Gastgeber

In erster Instanz entschied das Verwal­tungs­gericht München, dass Airbnb verpflichtet sei, die Identität der Gastgeber vermittelter Wohnungen preiszugeben. Der Herausgabe der perso­nen­be­zogenen Daten stünden keine daten­schutz­recht­lichen Bedenken entgegen.

Generelle und flächendeckende "Datenerhebung auf Vorrat" komme nicht in Betracht

Dem vermochte der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof nicht zu folgen. Die Beklagte müsse sich vielmehr von Verfassungs wegen nach den Vorgaben des Zweck­ent­frem­dungs­rechts und des Teleme­di­en­ge­setzes auf Auskunft­s­er­suchen "im Einzelfall" beschränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung voraussetze. Eine generelle und flächendeckende "Datenerhebung auf Vorrat" komme nicht in Betracht. Weder das Grundgesetz noch einfaches Bundes- oder Landesrecht gäben der Beklagten eine Befugnis, die Rechtstreue ihrer Bürgerinnen und Bürger einer allgemeinen Kontrolle "ins Blaue hinein" zu unterziehen. Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gegebenenfalls auch mehrfachen, kurz- oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchs­über­lassung reiche angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweck­ent­fremdung hinweisender Umstände regelmäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangs­ver­dachts zu rechtfertigen. In tatsächlicher Hinsicht werde es deshalb stets eines von der Beklagten zu benennenden, konkreten objektbezogenen Anknüp­fungs­punktes bedürfen, um nach vorheriger Prüfung des Nichtvorliegens eines Geneh­mi­gung­s­tat­be­standes ein Auskunft­s­er­suchen im Einzelfall zu legitimieren.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat der Landes­hauptstadt deshalb empfohlen, den streit­ge­gen­ständ­lichen Bescheid vom 1. August 2018 aufzuheben.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online (pm/kg)

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