Dokument-Nr. 32654
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Verwaltungsgericht München Urteil20.12.2022
Erste juristische Staatsprüfung: Kein Anspruch auf Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit auf KonzeptpapierIm Zweifelsfall besteht Obliegenheit des Prüflings nachzufragen
Verfasst ein Prüfling im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung die Prüfungsarbeit irrtümlich auf dem Konzeptpapier anstatt im Prüfungsheft, geht das zu seinen Lasten. Ein Anspruch auf Bewertung der Arbeit auf dem Konzeptpapier besteht nicht. Bestehen Unklarheiten muss der Prüfling nachfragen. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 trat ein angehender Jurist in Bayern seine erste juristische Staatsprüfung an. Bei der ersten schriftlichen Prüfung kam es aufgrund eines verwirrenden Hinweises auf dem Prüfungsheft zu einem folgenschweren Fehler. Der Prüfling verfasste die gesamte Prüfungsarbeit auf dem Konzeptpapier anstatt - wie vorgeschrieben - im Prüfungsheft, da auf der ersten Seite des Prüfungshefts der Hinweis "Nicht öffnen!" stand. Seine Arbeit wurde deshalb mit Punkten bewertet. Nachfolgend klagte der Prüfling darauf, dass seine Arbeit auf dem Konzeptpapier bewertet wird.
Kein Anspruch auf Bewertung der Arbeit auf Konzeptpapier
Das Verwaltungsgericht München entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Bewertung seiner auf dem Konzeptpapier verfassten Prüfungsarbeit zu. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landesjustizprüfungsamt vorgibt, dass die zu bewertende schriftliche Prüfungsarbeit nur die schriftliche Bearbeitung im Prüfungsheft ist und sonstige Ausarbeitungen nicht bewertet werden. Es sei daher unerheblich, dass erkennbar war, dass der Kläger die Prüfungsleistung auf dem Konzeptpapier erbracht hatte. Die Ausführungen des Klägers auf dem Konzeptpapier haben nicht den formalen Anforderungen entsprochen.
Im Zweifelsfall besteht Obliegenheit des Prüflings nachzufragen
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Hinweis auf dem Prüfungsheft zwar irreführend gewesen. Jedoch sei zu beachten, dass bei der mündlichen Belehrung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für die Ausführungen das Prüfungsheft verwendet werden muss. Bei bestehenden Zweifeln hätte der Kläger sich Gewissheit über die prüfungsrechtlichen Vorgaben verschaffen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2023
Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)
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