18.10.2024
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Dokument-Nr. 34277

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Urteil01.07.2024Verwaltungsgericht MünchenM 30 K 22.4912
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Verwaltungsgericht München Urteil01.07.2024

Bayerischer Verfas­sungs­schutz darf die AfD beobachten und hierüber die Öffentlichkeit informierenDie Beobachtung ist verhältnismäßig

Das Verwal­tungs­gericht München hat eine Klage des bayerischen Landesverbandes der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Verfas­sungs­schutz (BayLfV), abgewiesen. Danach darf das BayLfV die AfD als Gesamtpartei beobachten und die Öffentlichkeit hierüber informieren.

Die 30. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts München kam aufgrund einer dreitägigen mündlichen Verhandlung und Auswertung des viele tausend Seiten umfassenden Materials zu dem Ergebnis, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfas­sungs­feindliche Bestrebungen innerhalb der AfD bestehen. Äußerungen von Vertretern der AfD lassen erkennen, dass ein Bedrohungs- und Schre­ckens­szenario mit Blick auf Menschen mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund und Menschen muslimischen Glaubens aufgebaut wird. Weiterhin liegen Äußerungen vor, die auf einem ethnisch-biologischen Volks­ver­ständnis basieren, das darauf abzielt, auch deutsche Staatsbürger mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund menschen­wür­de­ver­letzend auszugrenzen. Zudem gehen der AfD zurechenbare Äußerungen über eine zulässige oppositionelle Kritik an der Regierung hinaus. Sie machen vielmehr die demokratischen Institutionen und damit auch die Demokratie und den Rechtsstaat ins- gesamt in verfas­sungs­schutz­re­le­vanter Weise verächtlich.

Die Beobachtung ist verhältnismäßig

Die Kammer kam bei Auswertung der Belege im Einzelnen sowie in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass eine Beobachtung verhältnismäßig ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass neben dem Bundesamt für Verfas­sungs­schutz auch das BayLfV die AfD beobachtet. Die gewürdigten Äußerungen von Vertretern der AfD stellen sich nicht nur als einzelne verbale Entgleisungen dar. Bei seiner Beurteilung berücksichtigte das Gericht unter anderem auch die besondere Bedeutung der Meinungs­freiheit und der Parteien- rechte der AfD und ihrer Vertreter sowie die hohe Intensität des Eingriffs durch eine Beobachtung seitens des BayLfV. Die von der AfD vorgebrachten Distanzierungen von den Äußerungen, beispielsweise durch Partei­ord­nungs­maß­nahmen und durch Parteiaustritte handelnder Personen, vermochten nicht zu überzeugen und schließen eine Zurechnung der getätigten Aussagen zur AfD nicht aus.

Die Öffentlichkeit darf sachlich über die Beobachtung informiert werden

Neben der Beobachtung der AfD durch das BayLfV ist auch die sachliche Information der Öffentlichkeit hierüber zulässig, da die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfas­sungs­feindliche Bestrebungen innerhalb der AfD hinreichend gewichtig sind. Über die konkrete sprachliche Ausgestaltung einer Presse­mit­teilung des Beklagten vom 8. September 2022 musste das Gericht hingegen inhaltlich nicht mehr entscheiden, weil die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt haben.

Da die Voraussetzungen für eine Beobachtung der AfD durch das BayLfV zu bejahen sind, ist auch die grundlegende Voraussetzung für den Einsatz nachrich­ten­dienst­licher Mittel eröffnet. Über den konkreten Einsatz solcher Mittel und deren jeweilige zusätzliche rechtliche Anforderungen hatte die Kammer nicht zu entscheiden.

Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (pm/pt)

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