18.10.2024
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Verwaltungsgericht München Urteil22.09.2021

"Münchner Förderformel": Klage einer privaten Kinder­tages­einrichtung auf Ausgleichs­zahlung abgewiesenAusgleich­zahlung nach "Münchner Förderformel" rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht München hat die Klage einer privaten Kinder­tages­einrichtung abgewiesen, mit der diese eine Ausgleichs­zahlung nach der „Münchner Förderformel“ erhalten wollte, ohne zugleich alle Voraussetzungen dieser kommunalen Förder­richtlinie erfüllen zu wollen. Das VG hat die Berufung zugelassen.

Die Stadt München bezuschusst im Rahmen der „Münchner Förderformel“ freige­mein­nützige und sonstige Träger von Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen über die gesetzliche Betrie­bs­kos­ten­för­derung hinaus. Voraussetzung ist, dass die Träger die in der „Münchner Förderformel“ benannten Voraussetzungen akzeptieren. Hierzu zählt u.a. eine Festlegung der maximal zulässigen Elternentgelte. Mit dem Ziel einer erheblichen weiteren Beitrag­s­ent­lastung für Münchner Eltern wurden zum 1. September 2019 diese Maximalbeträge der zulässigen Elternentgelte erheblich reduziert und als Kompensation hierfür eine sog. Ausgleichszahlung an die Einrich­tungs­träger eingeführt. Die Klägerin hat sich im Klageverfahren darauf berufen, dass die Förder­vor­aus­set­zungen nach der „Münchner Förderformel“ einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufs­aus­übungs­freiheit darstellen. Die neu eingeführte Ausgleichs­zahlung führe zu einer erheblichen Wettbe­wer­bs­ver­zerrung. Auch der Klägerin stehe eine Ausgleichs­zahlung zu. Sie habe einen Anspruch auf Gleich­be­handlung.

VG: Förderpraxis er in die Berufs­aus­übungs­freiheit

Das VG hat einen Anspruch der Klägerin auf eine entsprechende Ausgleichs­zahlung verneint. Die Förderpraxis der Stadt im Zusammenhang mit dieser Ausgleichs­zahlung – die sich jährlich für die Stadt insgesamt auf einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag beläuft – greift nach Auffassung des Gerichts unzulässig in die Berufs­aus­übungs­freiheit der Klägerin ein. Denn eine Inanspruchnahme der Ausgleichs­zahlung sei nach der Förderpraxis der Stadt nur möglich, wenn der jeweilige Träger die Bedingungen des Fördermodells u.a. zur Preisgestaltung akzeptiere. Die Höhe seiner Vergütung zähle jedoch zu den wesentlichen Merkmalen jedes selbständig Tätigen. Die Festlegung von Entgelten und weitere Voraussetzungen der „Münchner Förderformel“ erwiesen sich daher als Eingriff in die Berufs­aus­übungs­freiheit. Auswirkungen auf den Wettbewerb lägen vor, weil der tatsächliche Ausschluss von der Ausgleichs­zahlung einen erheblichen Konkur­renz­nachteil darstelle. Eine Rechtsgrundlage, die für einen solchen Eingriff in Grundrechte erforderlich sei, bestehe jedoch nicht. Die bloße etatmäßige Zurver­fü­gung­s­tellung von Mitteln im Haushaltsplan reiche als Rechtsgrundlage für Grund­recht­s­ein­griffe dieser Art nicht aus.

Kein Anspruch auf Ausgleich­zahlung trotz Ungleich­be­handlung

In der Folge sei durch die Förderpraxis der Stadt auch das Recht der Klägerin auf Gleich­be­handlung verletzt, denn die gegen die Berufs­aus­übungs­freiheit verstoßende Förderpraxis und die ihr zugrun­de­lie­genden Rahmen­be­din­gungen könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Ein Anspruch der Klägerin auf die Ausgleich­zahlung könne aber aus dieser rechtswidrigen Förderpraxis nicht abgeleitet werden. Denn hierdurch ergebe sich eine neue Ungleich­be­handlung gegenüber denjenigen Trägern, die sich der „Münchner Förderformel“ anschließen.

Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (pm/ab)

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