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Dokument-Nr. 29662

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Verwaltungsgericht Minden Beschluss30.12.2020

Ausgangs­beschränkung im Kreis Gütersloh gilt weiterhinVG Minden lehnt Eilantrag gegen Ausgangs­beschränkungen ab

Das Veral­tungs­gericht Minden hat mit Beschluss vom 30.12.2020 einen Eilantrag gegen die Ausgangs­beschränkung im Kreis Gütersloh abgelehnt. Nach der Allge­mein­ver­fügung des Kreises ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe, wie beispielsweise die unaufschiebbare Inanspruchnahme medizinischer oder veterinär­medizinischer Versorgungs­leistungen und die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, erlaubt.

Der Antragsteller aus Rietberg wendet gegen diese Regelung u.a. ein, dass sie nicht erforderlich sei. Zur Eindämmung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens sei es ausreichend, dass im Kreisgebiet Zusammenkünfte im privaten und öffentlichen Raum auf zwei Hausstände bzw. 5 Personen über 14 Jahre beschränkt seien.

Eingriff ins persönliche Freiheitsrecht Prüfungs­be­dürftig

Dieser Argumentation ist das Verwal­tungs­gericht Minden nicht gefolgt. Zwar sei u.a. offen und gegebenenfalls in einem (bisher noch nicht anhängigen) Haupt­sa­che­ver­fahren zu klären, ob die Ausgangsbeschränkung dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz genüge. Insoweit sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass im Kreisgebiet neben der Ausgangs­be­schränkung auch eine Kontakt­be­schränkung für private Zusammenkünfte gelte. Jedenfalls würden mit der Ausgangs­be­schränkung gesellige Zusammenkünfte in den Abend- bzw. Nachtstunden, die ein erhöhtes Anste­ckungs­risiko mit dem Coronavirus bergen, unterbunden und könne die Einhaltung der Kontakt­be­schrän­kungen effektiver kontrolliert werden. Klärungs­be­dürftig sei aber, ob der Eingriff insbesondere in das Recht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angemessen sei, weil die Maßnahme auch eine Vielzahl von Situationen erfasse, in denen ein gesteigertes Infek­ti­o­ns­risiko nicht zu erkennen sei, wie z.B. Spazierengehen oder sonstige von Einzelpersonen oder Angehörigen desselben Hausstandes an der frischen Luft verübte Aktivitäten.

Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers

Die danach gebotene, von den Erfolgs­aus­sichten unabhängige, umfassende Folgenabwägung gehe aber zu Lasten des Antragstellers aus. Würde der Vollzug der Ausgangs­be­schränkung ausgesetzt, erwiese sich diese aber in einem noch anzustrengenden Klageverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit durch eine weitere Zunahme der Infek­ti­o­ns­zahlen schwerwiegende und erhebliche Schädigungen eines überragenden Schutzgutes - der menschlichen Gesundheit - eintreten. Dagegen habe der Antragsteller nicht geltend gemacht, selbst in besonderer Weise von der Maßnahme betroffen zu sein oder ein gesteigertes Interesse daran zu haben, seine Wohnung während der Geltung der Ausgangs­be­schränkung zu verlassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden, ra-online (pm/aw)

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