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Dokument-Nr. 3209

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Verwaltungsgericht Minden Beschluss17.10.2006

Für private Sportwetten darf vorerst weiter geworben werden

Die Werbung für private Sportwetten muss vorläufig nicht eingestellt werden. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Minden in einem Eilverfahren.

Die Stadt Bielefeld hatte dem DSC Arminia Bielefeld die (Banden-) Werbung für private Sportwetten in der Schüco-Arena untersagt. Dem hiergegen gerichteten Eilantrag gab das Verwal­tungs­gericht Minden jetzt statt. Es hält den Ausgang des Haupt­sa­che­ver­fahrens für offen, weil die Anwendbarkeit des Sport­wet­ten­ge­setzes NRW, das ein staatliches Monopol für die Durchführung von Sportwetten begründet ("ODDSET"), nach Entscheidungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts und des Europäischen Gerichtshofes zweifelhaft sei. Das staatliche Monopol bleibe danach nur noch für eine Übergangszeit mit der Maßgabe aufrecht­er­halten, dass die Wettlei­den­schaft begrenzt und die Wettsucht bekämpft werde. Tatsächlich bewerbe ODDSET aber weiterhin - wenn auch in verringertem Umfang - seine Spiel- und Wettmög­lich­keiten in der Öffentlichkeit.

Darüber hinaus verstoße das staatliche Monopol für Sportwetten gegen die durch europäisches Recht garantierte Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV). Anders als das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts­gesetz kenne das Gemeinschaftsrecht keine Überg­angs­re­gelung in dem Sinne, dass eine an sich verfas­sungs­widrige Norm für einen Überg­angs­zeitraum weiterhin Geltung habe. Auch unter Berück­sich­tigung des Beschlusses des Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen vom 28.06.2006 sieht die Kammer keinen Anlass, von ihrer bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Bereits im Mai 2006 hatte das Gericht entschieden, dass private Wettbüros ihre Geschäfte vorläufig nicht zu schließen brauchten. Die endgültige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen müsse damit dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten bleiben. Da der Antragstellerin ein erheblicher wirtschaft­licher Schaden drohe, wenn sie vorläufig der Unter­sa­gungs­ver­fügung nachkommen müsste, war hier nach Auffassung des Gerichts Eilrechtsschutz bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 18.10.2006

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