Verwaltungsgericht Minden Beschluss05.03.2012
Erste-Hilfe-Kurse auch an Sonn- und Feiertagen zulässigÜberwiegendes öffentliches Interesse an Untersagung der Lehrgänge nicht zu erkennen
Kurse in Erster Hilfe und lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort sind vorerst auch an Sonn- und Feiertagen weiterhin möglich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden.
Im zugrunde liegenden Fall untersagte die Stadt Bielefeld einer Veranstalterin von Lehrgängen in Erster Hilfe und lebensrettenden Sofortmaßnahmen die Durchführung diese Lehrgänge an Sonn- und Feiertagen mit sofortiger Wirkung.
Störung der Sonn- und Feiertagsruhe wurde von Bevölkerung niemals beanstandet
Das Verwaltungsgericht Minden ließ offen, ob die Durchführung derartiger Lehrgänge dem Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen unterfällt. Angesichts der jahrelangen unbeanstandeten Praxis, der Tatsache, dass zahlreiche andere Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ebenfalls an Sonntagen stattfinden und eine Störung der Sonn- und Feiertagsruhe aus den Kreisen der Bevölkerung niemals geltend gemacht worden sei, sei ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass die Lehrgänge der Antragstellerin ab sofort nicht mehr stattfänden, nicht zu erkennen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online