Dokument-Nr. 12445
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Verwaltungsgericht Köln Urteil20.10.2011
VG Köln: Getränkeverkaufsverbot an Kiosken an Sonn– und Feiertagen nach 24 Uhr wegen Beeinträchtigungen des unmittelbaren Wohnumfelds rechtmäßigGesetzliche Sperrzeit für Kioske am Partyszene-Ort von 5 Uhr auf 24 Uhr vorverlegt
Das Verbot für Kioskbesitzer, an Sonn– und Feiertagen nach 24 Uhr am „Brüsseler Platz“ Getränke zu verkaufen, ist wegen erheblichen Beeinträchtigungen des unmittelbaren Wohnumfelds rechtmäßig. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Der „Brüsseler Platz“ in Köln entwickelte sich in den letzten Jahren in den Sommermonaten zu einem beliebten Treffpunkt einer „Partyszene“. Dies führte zu zahlreichen Protesten und Klagen der Anwohner, die sich durch Lärm belästigt fühlen. In einem von der Stadt durchgeführten Mediationsverfahren wurden Lösungsvorschläge erarbeitet, auf deren Grundlage die Stadt schließlich Anfang März 2011 mehrere Ordnungsverfügungen erließ. Betroffen waren mehrere Kioske in einem Umfeld von rund 200 Metern um den „Brüsseler Platz“. Mit den Ordnungsverfügungen wurde die gesetzliche Sperrzeit an Sonn- und Feiertagen verlängert, sodass die Verkaufstätigkeit schon um 24 Uhr statt – wie bisher - erst um 5 Uhr beendet sein muss.
Aktivitäten am „Brüsseler Platz“ tragen zu erheblichen Beeinträchtigungen des unmittelbaren Wohnumfelds bei
Die Klage eines Kioskinhabers, dessen Kiosk unmittelbar am „Brüsseler Platz“ liegt, wies das Gericht ab und folgte damit der Argumentation der Stadt. Nach Auffassung des Gerichts hat die Stadt Köln das Ende der Öffnungszeit in diesem Fall zu Recht auf 24 Uhr festgelegt. Das Gericht ging davon aus, dass die Aktivitäten am „Brüsseler Platz“ zu erheblichen Beeinträchtigungen des unmittelbaren Wohnumfelds beitragen. Es sei hinreichend belegt, dass die Anziehungskraft des „Brüsseler Platzes“ auch auf dem Angebot dieses Kiosks beruhe. Die Getränkenachfrage werde nach 24 Uhr nahezu ausschließlich durch diesen Kiosk befriedigt. Anders entschied das Gericht in einem weiteren Verfahren, das einen rund 140 Meter entfernt liegenden Kiosk betrifft. Das Gericht stellte insoweit fest, die Stadt habe keine hinreichenden Feststellungen getroffen, dass auch dieser Kiosk in einem engeren Zusammenhang zur „Partyszene“ und zum Lärm am „Brüsseler Platz“ stehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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