15.11.2024
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Dokument-Nr. 6821

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Beschluss09.10.2008Verwaltungsgericht Mainz6 L 834/08.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss09.10.2008

Nur der Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich Nutzungs­be­rechtigte kann Anschluss an die Wasser­ver­sorgung verlangenHäuser in Mainzer Neustadt - Kein Anschluss an Wasser­ver­sorgung

Nur der Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich Nutzungs­be­rechtigte kann den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Wasser­ver­sorgung verlangen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Mainz hervor. Das Gericht lehnte daher den Antrag eines Käufers von Eigen­tums­an­teilen an zwei Wohnhäusern in der Mainzer Neustadt auf Anschluss der Häuser an die öffentliche Wasser­ver­sorgung ab.

Die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz hat im Zusammenhang mit der von der Stadt Mainz beabsichtigten Räumung zweier Häuser in der Mainzer Neustadt einen auf den Anschluss der Häuser an die öffentliche Wasserversorgung gerichteten vorläufigen Rechts­schutz­antrag abgelehnt.

Notarieller Kaufvertrag

Der Antragsteller hat im Dezember 2007 durch notariellen Kaufvertrag Mitei­gen­tums­anteile an den zwei Wohnhäusern in der Nackstraße und der Kurfürs­ten­straße erworben. Die Wasser­ver­sorgung für diese Grundstücke wurde aufgrund zweier Urteile des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom August 2006 und November 2007 eingestellt. Seither erfolgte die Trink­was­ser­ver­sorgung der Häuser über eine an das Trinkwassernetz der Häuser angeschlossene nicht genehmigte Brunnenanlage. Deren Benutzung untersagte das Umweltamt der Stadt Mainz im November 2007. Unter anderem wegen nicht sicher­ge­stellter Wasser­ver­sorgung beabsichtigt die Stadt Mainz nunmehr, die Nutzung der beiden Wohnhäuser zu Wohnzwecken zu untersagen. Vor diesem Hintergrund wandte sich der Antragsteller an das Verwal­tungs­gericht: Der Stadt Mainz möge aufgegeben werden, die Wasser­ver­sorgung für die beiden Wohnhäuser unverzüglich wieder aufzunehmen.

Eigentumserwerb ist im Grundbuch noch nicht eingetragen

Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Nur der Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich Nutzungs­be­rechtigte könne den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Wasser­ver­sorgung verlangen. Der Antragsteller habe zwar durch notariellen Kaufvertrag Eigen­tums­anteile an den beiden Grundstücken erworben, sei aber bislang nicht Eigentümer geworden, weil der Eigentumserwerb nicht im Grundbuch eingetragen sei.

Zweifel, ob die übrigen Anschluss­vor­aus­set­zungen erfüllt sind

Davon abgesehen sei zweifelhaft, ob die Anschluss­vor­aus­set­zungen im Übrigen erfüllt seien. Die Inbetrie­b­s­etzung einer Kundenanlage müsse von einem Insta­l­la­ti­o­ns­un­ter­nehmen beim Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen beantragt werden, um sicherzustellen, dass die Anlage den Regeln der Technik entspreche. Der Antragsteller habe zwar eidesstattlich versichert, er habe einen entsprechenden Antrag bei den Stadtwerken Mainz stellen lassen. Die Glaubhaftigkeit dieser Versicherung sei jedoch zweifelhaft, weil die Stadtwerke Mainz AG erklärt habe, dass ihr kein Antrag vorliege.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/2008 des VG Mainz vom 13.10.2008

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