15.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss22.11.2019

An Epilepsie leidendem Autofahrer darf bei fehlendem Nachweis über anfallsfreien Mindestzeitraum Fahrerlaubnis entzogen werdenFahrerlaubnis ist zwingend und ohne Berück­sich­tigung privater Nachteile zu entziehen

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat entschieden, dass einem an Epilepsie erkrankten Autofahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn er nicht darlegen kann, dass er über einen Mindestzeitraum anfallsfrei gewesen ist.

Dem Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, der nach einer epilep­sie­chir­ur­gischen Operation zunächst anfallsfrei war, wurde die Fahrerlaubnis erteilt. Nachdem er in anderem Zusammenhang gegenüber dem Gesundheitsamt angegeben hatte, wieder etwa einmal im Monat einen Krampfanfall zu erleiden, forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens über seine Fahreignung auf. Als ein solches nicht vorgelegt wurde, entzog der Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzugs dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Mit einem gerichtlichen Eilantrag legte der Antragsteller eine ärztliche Stellungnahme vor, nach der er eine mehrjährige Anfallsfreiheit ohne Medikation geschildert hatte. Der Antragsteller machte außerdem geltend, dass der Erhalt eines Arbeitsplatzes regelmäßig an einer fehlenden Fahrerlaubnis scheitere.

VG bejaht Rechtmäßigkeit der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung

Das Verwal­tungs­gericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Eine Fahrerlaubnis sei zwingend und ohne Berück­sich­tigung privater Nachteile zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweise. Nach der einschlägigen Regelung in der Fahrer­laub­nis­ver­ordnung könne bei einer Epilepsie eine Eignung hinsichtlich der Führer­schein­klassen für Pkw und Krafträder nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn kein wesentliches Risiko von Anfalls­wie­der­ho­lungen bestehe, z.B. der Betroffene ein Jahr anfallsfrei sei. Bei dem Antragsteller könne nicht mit der erforderlichen Überzeu­gungs­ge­wissheit von einem mindestens einjährigen anfallsfreien Zeitraum ausgegangen werden. Die bekannt­ge­wordenen ärztlichen Stellungnahmen enthielten wider­sprüchliche Angaben des Antragstellers zu einer Anfallsfreiheit; aussagekräftige ärztliche Beglei­ter­kenntnisse zum Krank­heits­verlauf lägen nicht vor. Deshalb habe auch das schließlich doch noch eingereichte Facha­rzt­gut­achten dem Antragsteller die Kraft­fah­r­eignung abgesprochen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online (pm/kg)

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