21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss08.04.2021

Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 setzt bei Epilepsie Anfallsfreiheit von 5 Jahren und kein Erfordernis zur Medikamenten­einnahme vorausEntzug der Fahrerlaubnis wegen medikamentöser Behandlung einer Epilepsie

Die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 setzt bei einer Epilepsie voraus, dass der Betroffene seit 5 Jahren anfallsfrei ist und keine Medikamente mehr einnehmen muss. Anderenfalls kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines Verkehrsunfalls im Juli 2019 erfuhr die Fahrer­laub­nis­behörde, dass der Fahrzeugführer Epileptiker war. Nach seinen eigenen Angaben, fand der letzte Anfall im Jahr 2015 statt. Zudem wurde er mit Lamotrigin behandelt. Die Erkrankung des Betroffenen wurde durch ein verkehrs­me­di­zi­nisches Gutachten bestätigt. Zugleich wurde festgehalten, dass ohne die Einnahme antikonvulsiver Medikation keine Anfallsfreiheit bestehe. Die Behörde entzog ihm daraufhin im Januar 2021 mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 2. Dagegen richtete sich die Klage und der Eilantrag des Betroffenen. Den Eilantrag lehnte das Verwal­tungs­gericht Bremen ab, wogegen der Betroffene Beschwerde einlegte.

Rechtmäßigkeit der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Entzug der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 2 sei rechtmäßig. Nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrer­laub­nis­ver­ordnung bestehe bei Epilepsie nur dann ausnahmsweise eine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2, wenn kein wesentliches Risiko von Anfalls­re­zidiven mehr besteht, zum Beispiel bei einer Anfallsfreiheit von 5 Jahren ohne Therapie. So lag der Fall hier nicht.

Fehlende Fahreignung wegen medikamentöser Behandlung einer Epilepsie

Das Gericht stellte klar, dass sich die fehlende Fahreignung nicht aus einem anfalls­be­dingten Verkehrsunfall ergeben muss. Ausreichend sei allein, dass der Betroffene an einer Epilepsie leidet, die medikamentös behandelt werden muss.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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