18.10.2024
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Dokument-Nr. 28919

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil24.07.2020

Verfas­sungs­widrige Rechtsgrundlage ändert nichts an bestands­kräftigen Gebüh­ren­be­scheidKein Anspruch auf Änderung des bestands­kräftigen Gebüh­ren­be­scheids trotz Inkrafttreten einer günstigeren Gebüh­ren­vor­schrift

kein Anspruch der Klägerin auf Änderung ihres bestands­kräftigen Gebüh­ren­be­scheids Das rückwirkende Inkrafttreten einer günstigeren Gebüh­ren­vor­schrift verpflichtet eine Behörde nicht zum Erlass eines neuen Gebüh­ren­be­scheids, wenn der - auf verfas­sungs­widrigem Recht beruhende - Bescheid bestandskräftig geworden ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt die Klägerin für die Erteilung einer immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage einen Gebührenbescheid über rund 24.000 €, den sie bestandskräftig werden ließ. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht erklärte in der Folgezeit in einem anderen Verfahren die dem bestands­kräftigen Gebüh­ren­be­scheid zugrun­de­liegende landes­rechtliche Gebüh­ren­re­gelung für mit dem Grundgesetz unvereinbar und für den Fall, dass die Vorschrift nicht bis zu einem bestimmten Stichtag durch eine verfas­sungs­mäßige Neuregelung ersetzt wird, für nichtig.

Abgeschlossene Verfahren bleiben von Neuregelungen unberührt

Innerhalb der Frist wurde die Gebüh­ren­re­gelung in der entsprechenden Landes­ver­ordnung neugefasst, sie wurde rückwirkend zum 31. Mai 2006 (dem Inkrafttreten der verfas­sungs­widrigen Vorgän­ger­re­gelung) in Kraft gesetzt. Daraufhin beantragte die Klägerin das Wieder­auf­greifen des Verfahrens zu ihrem Gebüh­ren­be­scheid und machte geltend, schon allein wegen der (rechtlich nicht notwendigen) rückwirkenden Geltung des neuen Rechts habe sie einen Anspruch auf erneute Entscheidung der beklagten Behörde und auf Festsetzung einer um ca. 5.000 € niedrigeren Geneh­mi­gungs­gebühr. Dem trat der Beklagte entgegen und verwies darauf, dass nach dem ausdrücklichen Willen des Verord­nungs­gebers abgeschlossene Verfahren ausdrücklich von der Neuregelung unberührt bleiben sollten. Das Widerspruchs- und Klageverfahren der Klägerin waren ohne Erfolg.

Kein Anspruch auf Änderung des bestands­kräftigen Gebüh­ren­be­scheids

Es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Änderung ihres bestands­kräftigen Gebüh­ren­be­scheids. Der Verord­nungsgeber habe in der Begründung zum neuen Gebührenrecht ausdrücklich erklärt, dass dieses nicht für bereits bestands­kräftige Verwaltungsakte gelte. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde auch unter Ermes­sens­ge­sichts­punkten die Neufestsetzung einer niedrigeren Gebühr abgelehnt habe. Zu einer Änderung sei sie auch nicht mit Blick auf die Verfassungswidrigkeit, der dem bestands­kräftigen Bescheid zugrun­de­lie­genden Vorschrift verpflichtet gewesen. Sie habe der Rechts­si­cherheit bereits abgeschlossener Sachverhalte Vorrang vor der Gerechtigkeit bei der Gebüh­re­n­er­hebung einräumen dürfen, wie sich auch aus einer Vorschrift zu den Wirkungen von Entscheidungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts ergebe. Das Festhalten an dem Gebüh­ren­be­scheid sei auch nicht als schlechthin unerträglich anzusehen, denn die Klägerin habe es seinerzeit selbst in der Hand gehabt, insoweit um Rechtsschutz nachzusuchen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ku)

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