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Verwaltungsgericht Mainz Urteil28.04.2010
Prütting-Kommentar im Examen: Prüfungsamt muss bei der Entscheidung über Zulassung von Kommentaren als Hilfsmittel im Zweiten Staatsexamen eine ordentliche Auswahl treffen und darf keine sachfremden Erwägungen anstellenVerlag will Zulassung des BGB-Kommentars von Prütting/Wegen/Weinreich zur Zweiten juristischen Staatsprüfung erreichen
Das Prüfungsamt hat in der Regel darüber zu entscheiden, welche Hilfsmittel zu einer Prüfung zugelassen werden. Die Zulassung eines bestimmten Hilfsmittels kann deshalb nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Beruht die Nichtzulassung von Hilfsmitteln jedoch auf sachfremden Erwägungen, so kann das Prüfungsamt dazu verpflichtet werden, eine Zulassung erneut zu prüfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein Verlag auf Zulassung des von ihm verlegten Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Prütting/Wegen/Weinreich zur Zweiten juristischen Staatsprüfung im Fach Zivilrecht. Der Verlag wies zuvor in einem Schreiben an das Prüfungsamt darauf hin, dass das Werk mit einem anderen bislang zur Zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassenen Kommentar zum BGB ("Palandt") vergleichbar sei. Das beklagte Prüfungsamt teilte jedoch mit, dass einer Zulassung nicht entsprochen werden könne und stellte in seiner Begründung auf Probleme bei der Aufgabenstellung sowie bei der Chancengleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten ab. In einer erneuten Bitte wies der Verlag auf die Praxis in anderen Bundesländern hin und vertrat die Auffassung, dass Neuerwerbern ebenfalls eine Zulassungschance eingeräumt werden müsse. Notfalls kündigte der Verlag gerichtliche Schritte an.
Prüfungsamt darf Auswahl über die zulässigen Hilfsmittel treffen
Das Verwaltungsgericht Mainz urteilte, hinsichtlich der Forderung auf Zulassung des Kommentars zum BGB als weiteres Hilfsmittel für die Zweite juristische Staatsprüfung erweise sich die Klage als unbegründet. Nach der juristischen Prüfungsordnung bestimme die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes die zulässigen Hilfsmittel. Im Hinblick darauf, dass der Verordnungsgeber dem Beklagten die Auswahl überlasse, welche Hilfsmittel in der Staatsprüfung zugelassen werden sollten, stehe diesem ein weiter Ermessensspielraum zu, der seine Grenzen lediglich im allgemeinen Willkürverbot, dem Grundsatz der Chancengleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten sowie der mit den vorgenannten Vorschriften bezweckten Gewährleistung eines geordneten Ablaufs der Prüfung finde. Auch sei anders als die Zulassung von Gesetzessammlungen für die Lösung der Aufsichtsarbeiten in einer Zweiten juristischen Staatsprüfung die Zulassung von Kommentaren nicht unabdingbar notwendig.
Nichtzulassung des Kommentars beruhte auf sachfremden Erwägungen
Soweit die Klägerin hingegen eine erneute Entscheidung des Beklagten über die Zulassung des Kommentars erwirken wollte, habe die Klage Erfolg. Denn die Entscheidung des Beklagten, den Kommentar nicht als Hilfsmittel zuzulassen, erweise sich als ermessensfehlerhaft. Die bisher erfolgte Nichtzulassung beruhe nicht auf sachgerechten Erwägungen. So könne nicht argumentiert werden, die Zulassung des streitgegenständlichen Kommentars erschwere die Erstellung der Aufsichtsarbeiten oder mache das Prüfungsverfahren anfälliger. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass man den Teilnehmern an der Prüfung nicht zumuten wolle, aus einer breiten Palette die für sie optimalen Hilfsmittel auszuwählen und damit von vornherein die zugelassenen Hilfsmittel zu beschränken versuche. Fehle es bislang an sachgerechten Erwägungen, die eine Nichtzulassung des Kommentars zum BGB als Hilfsmittel rechtfertigten, so erweise sich die Nichtzulassung unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG als ermessensfehlerhaft, so dass der Beklagte erneut über die Zulassung des Kommentars zu entscheiden habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Mainz (vt/st)
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