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Sie sehen ein Wohnendhaus am Ufer eines Sees.

Dokument-Nr. 34676

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Urteil25.09.2024Verwaltungsgericht Mainz3 K 746/23.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil25.09.2024

Nicht überall im Woche­n­end­h­aus­gebiet müssen entsprechende Gebäude erlaubt seinBaufenster können die Bebaubarkeit von Flächen beschränken

Beschränkt ein Bebauungsplan über ein Woche­n­end­h­aus­gebiet mittels sog. Baufenster die Bebaubarkeit von Flächen, so kann für ein Grundstück, das außerhalb eines Baufensters gelegen ist, kein Bauvorbescheid erteilt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Die Klägerin ist Pächterin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der ein Wochenendhausgebiet und hierfür überbaubare Flächen (sog. Baufenster) festsetzt. Das Pachtgrundstück ist danach nicht mit einem Wochenendhaus bebaubar, sondern nur mit Nebengebäuden, etwa zum Unterstellen von Gegenständen zur Freizeitnutzung.

Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids

Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der Frage, ob ihr Grundstück mit einem Wochenendhaus bebaubar sei, und beantragte hilfsweise eine Befreiung von der Festsetzung über die überbaubaren Flächen. Sie machte zur Begründung ihres Antrags geltend: Für jedes andere Grundstück in der Straße sehe der Bebauungsplan ein Baufenster vor, nicht aber für ihres; an vielen Stellen des Plangebiets seien nicht überbaubare Flächen zwischen­zeitlich mit Gebäuden bebaut worden; für ihr Grundstück sei sogar eine Hausnummer vergeben worden.

Die Bauge­n­eh­mi­gungs­behörde lehnte das Begehren ab. Das Wider­spruchs­ver­fahren blieb ohne Erfolg.

Beschränkung der Bebaubarkeit der Flächen rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht wies auch die Klage ab. Die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Pachtgrundstück sei nicht geneh­mi­gungsfähig, denn für dieses sehe der Bebauungsplan keine Fläche vor, die mit einem solchen Gebäude bebaut werden dürfe. Die Beschränkung der Bebaubarkeit der Flächen über das gesamte Plangebiet hinweg diene nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin der Verhinderung einer verdichteten Bebauung in dem Erholungsgebiet und dem Erhalt von Waldflächen. Damit liege eine städtebaulich legitimierte Planung vor, die auch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG der von der Beschränkung betroffenen Eigentümer nicht verletze. Ohne den Bebauungsplan wären im Außenbereich Gebäude zur privaten Freizeitnutzung generell baupla­nungs­rechtlich unzulässig.

Die Festsetzung über die beschränkte Bebaubarkeit, an deren Geltung die Gemeinde ausdrücklich weiter festhalte, sei auch nicht funktionslos geworden, sie könne die bauliche Entwicklung in dem Plangebiet auch künftig noch beeinflussen. Denn es gebe noch unbebaute Grundstücke, für die ebenfalls ein Baufenster festgesetzt sei. Der überwiegende Teil der Bebauung sei auch innerhalb der Baufenster verwirklicht worden. Unerheblich sei hingegen, dass in einer Vielzahl von Fällen Grundstücke entgegen der Festsetzung zu den Baufenstern bebaut worden seien.

Der Geltungs­an­spruch einer Norm wie der eines Bebauungsplans gehe nicht bereits dadurch unter, dass sich ein großer Teil der Betroffenen nicht an die Regelung halte. Die Vergabe einer Hausnummer diene allein ordnungs­recht­lichen Belangen und begründe keine Baurechte für ein Grundstück. Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die beschränkte Bebaubarkeit der Grundstücke scheide aus, weil diese angesichts der Gesamt­kon­zeption einen Grundzug der Planung betreffe, über den die Bauge­n­eh­mi­gungs­behörde - auch zur Vermeidung eines Präzedenzfalles - nicht hinweggehen könne. Allein die Gemeinde könne eine Umplanung des Bebauungsplans vornehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

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