Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin, ein Verlagsunternehmen, das juristische Fachliteratur vertreibt, vom Beklagten die Zulassung eines Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch als Hilfsmittel zur Zweiten juristischen Staatsprüfung.
Die Justizprüfungsämter hätten einstimmig beschlossen, die in den staatlichen Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel vorzugeben, da dies zur Wahrung der Chancengleichheit geboten wäre. Parallelzulassungen sollten vermieden werden, da hierdurch Erschwernisse und Störungen im Prüfungsablauf eintreten würden. Bei der Auswahlentscheidung sollten die Verbreitung des Hilfsmittels in der Praxis, dessen Preis, Handhabbarkeit, übersichtliche Gestaltung und pädagogische Eignung berücksichtigt werden. Der Austausch eines Hilfsmittels sollte im Interesse der Kontinuität und des Vertrauensschutzes nur aus gewichtigen Gründen vorgenommen werden. Ausgehend von diesem Beschluss habe der Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen festgelegt, dass in der Zweiten juristischen Staatsprüfung als Hilfsmittel zum BGB allein der Kommentar von "Palandt" zugelassen werde. Der Verlag beantragte daraufhin, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag neu zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht Mainz urteilte, dass die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg habe. Die von dem Beklagten getroffene Auswahlentscheidung berührt nicht die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die ergangene Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln in der juristischen Staatsprüfung diene allein der Gewähr eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs und sei zudem vor dem Hintergrund der Chancengleichheit der Prüflinge zu sehen. Mit der Entscheidung des Beklagten würden nicht zielgerichtet Rahmenbedingungen verändert oder geschaffen, um zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Unternehmen einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeizuführen. Die Klägerin könne auch nicht bei der Überprüfung der Entscheidung des Beklagten für sich den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit in Anspruch nehmen. Die Entscheidung des Beklagten verlange keine strenge Bindung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie diene dem Zweck, einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf unter Berücksichtigung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit zu sichern.
Der Entscheidung des Beklagten, pro Fach grundsätzlich nur noch einen Kommentar als Hilfsmittel zuzulassen, liege die Erwägung zugrunde, dass mit der nunmehr erfolgten Kapazitätsbeschränkung Erschwernisse und Störungen des Prüfungsablaufs vermieden werden sollten, die bei Parallelzulassungen auftreten könnten. Der Beklagte habe in seinem Bescheid im Ergebnis ausgeführt, dass die Kapazitätsverknappung durch Beschränkung der zugelassenen Hilfsmittel ein effektives Prüfungsverfahren bezwecke und die Wettbewerbsbedingungen der Kandidatinnen und Kandidaten wahre. Der Beklagte habe ferner die Möglichkeit in Aussicht gestellt, dass der "Palandt" durch den "Prütting" ersetzt werden könne, etwa wenn sich dieser am Markt durchsetze und von den am Prüfungsverfahren Beteiligten für gut befunden werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Mainz (vt/st)