21.11.2024
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Dokument-Nr. 33622

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil06.12.2023

Fenster in Brandwänden sind unzulässig und zu verschließenEinverständnis eines Nachbarn zur Abweichung vom Öffnungsverbot allein mindert das allgemeine Brandschutzb­edürfnis nicht

Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig und deshalb auf Aufforderung der Bauauf­sichts­behörde auch dann zu verschließen, wenn der angrenzende Nachbar sich mit diesen einverstanden erklärt hat und die Behörde erst nach längerer Zeit gegen den baurechts­widrigen Zustand vorgeht. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Das Wohngebäude der klagenden Grund­s­tücks­ei­gentümer steht auf der Grenze zum Nachba­r­grundstück. Die grenzständige Brandwand des Gebäudes wies zunächst an zwei Stellen Glasbauflächen auf. Im Jahr 2009 wurde eine Glasbaufläche durch ein öffenbares Fenster ersetzt, einige Jahre später kam es an der zweiten Stelle zu einem Fenstereinbau. Daraufhin gab der Beklagte den Klägern auf, die Fenster zu beseitigen und die dabei entstehenden Öffnungen feuerbeständig zu verschließen. Die Kläger wandten sich mit Widerspruch gegen die Anordnung und machten geltend, der unmittelbar angrenzende Grund­s­tücks­nachbar habe schriftlich erklärt, mit den Fenstern einverstanden zu sein. Der Widerspruch wurde mit Wider­spruchs­be­scheid im Wesentlichen zurückgewiesen, verlangte aber nur noch einen hochfeu­er­hem­menden Abschluss der Brandwand. Die Kläger verfolgten die Aufhebung der Anordnung mit einer Klage weiter. Sie führten zusätzlich an, infolge der Zustimmung des Nachbarn und des jahrelangen Nicht­ein­schreitens der Bauauf­sichts­behörde sei bei ihnen ein Vertrau­en­s­tat­bestand entstanden, der eine baubehördliche Anordnung ausschließe.

VG: Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. In Brandwänden seien Öffnungen von Gesetzes wegen unzulässig. Von der gesetzlichen Vorgabe dürfe nur ausnahmsweise unter Beachtung des öffentlichen Interesses des Schutzes der Allgemeinheit vor Brandgefahr und des Bauinteresses des Bauherrn abgewichen werden. Das Einverständnis eines Nachbarn zur Abweichung von dem Öffnungsverbot allein mindere das allgemeine Brand­schutz­be­dürfnis nicht, zumal wenn - wie hier - ein weiterer Nachbar durch die betreffende Brandschutzwand gesetzlich geschützt werde, dieser der Baumaßnahme aber nicht zugestimmt habe.

Eingriffs­be­fugnisse auch nicht verwirkt

Der Beklagte habe seine Befugnis zum Einschreiten gegen den baurechts­widrigen Zustand auch nicht verwirkt, weil er trotz dessen Kenntnis über längere Zeit hinweg nicht eingeschritten sei. Eingriffs­be­fugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr unterlägen nicht der Verwirkung durch die Verwaltung. Die bloße Untätigkeit der Bauauf­sichts­behörde könne grundsätzlich auch kein Vertrauen bei dem Bauherrn dahingehend begründen, dass die Behörde nicht mehr gegen die rechtswidrige Baumaßnahme vorgehen werde. Die Kläger könnten sich hier aber auch deshalb nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sie eigenmächtig die Glasbausteine durch Fenster ersetzt hätten, ohne zuvor den notwendigen Bauantrag gestellt oder die Baubehörde sonst einbezogen zu haben.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)

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