14.12.2024
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Dokument-Nr. 33885

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss07.03.2024

Keine Betreuung in Kinder­ta­gesstätte bei fehlendem Masern­impf­schutzKeinen Anspruch auf Betreuung ohne Nachweis der Impfunfähigkeit

Ein Rechtsanspruch eines Kindes auf Betreuung in einer Kinder­ta­gesstätte besteht nur bei Vorlage eines Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes bzw. Immunität gegen Masern oder eines aussa­ge­kräftigen ärztlichen Zeugnisses darüber, dass das Kind aufgrund einer individuellen medizinischen Kontra­in­di­kation nicht geimpft werden kann. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Die Kinder der Antragsteller sind nicht gegen Masern geimpft oder anderweitig immunisiert. Sie wurden im November 2023 unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über eine vorläufige Impfunfähigkeit in eine Kindertagesstätte aufgenommen. Nach Hinweis auf den Ablauf der befristeten Bescheinigung durch die Leiterin der Kinder­ta­gesstätte, legten die Antragsteller eine weitere befristete ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer "relativen" Kontra­in­di­kation vor. Die Trägerin der Kinder­ta­gesstätte teilte daraufhin den Antragstellern mit, dass ihre Kinder ab dem 10. Februar 2024 nicht mehr in der Einrichtung betreut würden, weil es an einem gültigen Nachweis über eine Kontra­in­di­kation für eine Masernschutzimpfung fehle. Die Antragsteller erhoben Widerspruch und stellten einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem sie die Weiterbetreuung ihrer Kinder beanspruchten. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab.

Attest des Arztes erfüllt nicht die Voraussetzungen an einen Impfun­fä­hig­keits­nachweis

Dem Rechtsanspruch eines Kindes auf Betreuung in einer Kindes­ta­gesstätte stehe ein gesetzliches Aufnahme- und Betreu­ungs­verbot entgegen, wenn kein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität dagegen nachgewiesen oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontra­in­di­kation gegen eine Impfung vorgelegt werde. Die von den Antragstellern eingereichten Bescheinigungen erfüllten nicht die notwendigen Anforderungen an ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis. Sie stützten sich allein auf (nicht wiedergegebene) anamnestische Angaben der Eltern und enthielten keine Angaben zur Art der bei den beiden Kindern vorliegenden medizinischen Kontra­in­di­ka­tionen, die einer Plausi­bi­li­täts­prüfung durch das Gesundheitsamt zugänglich sein könnten. Der Aussagehalt beschränke sich auf eine ärztlicherseits vorgenommene impfkritische Risikoein­schätzung.

Impflicht zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt

Allgemeine Bedenken gegen die Masernimpfung erlaubten jedoch keine Befreiung von der Impflicht. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Masern zu den ansteckendsten Infek­ti­o­ns­krank­heiten des Menschen gehörten, die Infektion schwer verlaufen und Komplikationen und Folge­er­kran­kungen nach sich ziehen könnten. Zugleich stünden präventiv gut verträgliche Impfstoffe zur Verfügung, die eine langfristige Immunität vermittelten. Daher sei die Impflicht zum Schutz der Gesundheit u.a. der anderen Kinder und der Beschäftigten in einer Kinder­ta­gesstätte vor einer Weiter­ver­breitung der gefährlichen Maser­n­er­krankung generell gerechtfertigt.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)

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