18.10.2024
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Dokument-Nr. 31163

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss26.11.2021

Polizei muss beschlagnahmtes Geld wieder herauszugebenSicher­stellungs­bescheid hier rechtswidrig

Bargeld aus Geschäften mit (noch) nicht verbotenen Substanzen dürfe mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung, die ein ausdif­fe­ren­ziertes System zur Drogen­re­gu­lierung vorsehe, in der Regel nicht sichergestellt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Im Rahmen eines straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens wegen des Verdachts auf illegalen Drogenhandel wurde die Wohnung des Antragstellers durchsucht und dabei eine größere Summe Bargeld (rund 35.000 €) beschlagnahmt. Das Geld wurde auf ein Konto bei der Landesoberkasse eingezahlt. Später kam es zur Einstellung des Ermitt­lungs­ver­fahrens. In der Folgezeit sprach der Antragsgegner die (Anschluss)Sicherstellung des Geldes nach Polizeirecht unter Anordnung des sofortigen Vollzugs aus. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Widerspruch und einem vorläufigen Rechts­schutz­antrag. Das Verwal­tungs­gericht gab dem Eilantrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sicher­stel­lungs­be­scheid wieder her.

Sicherstellung aus illegalen Drogen­ge­schäften stammenden Geldern rechtens

Der angegriffene Sicher­stel­lungs­be­scheid sei offensichtlich rechtswidrig. Das Polizei- und Ordnungs­be­hör­den­gesetz Rheinland-Pfalz sehe nur die Sicherstellung von körperlichen Gegenständen wie Bargeld vor. Zur Schließung einer planwidrigen Regelungslücke könne aber auch die Sicherstellung von Buchgeld vorgenommen werden, wenn - wie hier - Bargeld in einem Strafverfahren beschlagnahmt und aus Sicher­heits­gründen auf ein Konto eingezahlt und damit in Buchgeld umgewandelt worden sei. Ein anderes Verständnis der Geset­zes­re­gelung stelle eine bloße Förmelei dar. Der Sicher­stel­lungs­be­scheid sei hier jedoch deshalb rechtswidrig, weil im Zeitpunkt seines Erlasses nicht von einer gegenwärtigen Gefahr habe ausgegangen werden dürfen, zu deren Abwehr eine solche Maßnahme allein zulässig sei. Zwar könne eine derartige Gefahr bei aus illegalen Drogen­ge­schäften stammenden Geldern häufig angenommen werden, etwa, wenn zu erwarten sei, dass diese unmittelbar wieder für derartige Handlungen eingesetzt werde.

Handel mit noch nicht verbotenen psychoaktiven Substanzen

Ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Nach allen zur Verfügung stehenden Erkenntnissen habe der Antragsteller nur mit neuartigen, noch nicht verbotenen psychoaktiven Substanzen Handel getrieben. Nach der Geset­zes­sys­tematik des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes und des Betäu­bungs­mit­tel­ge­setzes seien Stoffe erst dann verboten, wenn sie in die den Gesetzen anliegenden Listen ausdrücklich aufgenommen worden seien. Fehle es daran, liege kein strafbares Verhalten vor, das Gefah­re­n­ab­wehr­maß­nahmen rechtfertige. Allenfalls bei Kenntnis von der Gefährlichkeit und Vergleich­barkeit der gehandelten Substanzen mit den verbotenen könne dann noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden. Dafür gebe es vorliegend indes keinen Anhalt. Der Antragsteller habe danach einen Anspruch auf (vorläufige) Herausgabe des sicher­ge­stellten Geldes.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)

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