Verwaltungsgericht Mainz Urteil11.07.2012
Schäferhunde reißen trächtiges Reh – Einstufung als gefährliche Hunde nicht zu beanstandenErstmaliger oder einmaliger Vorfall zur Einstufung als gefährlicher Hund ausreichend
Schäferhunde, die ein trächtiges Reh gehetzt und gerissen haben, dürfen von der Stadt zu Recht unter Anordnung des Sofortvollzugs als gefährliche Hunde eingestuft werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Streitfall hetzten und rissen zwei frei laufenden Schäferhunde am Stadtrand ein trächtiges Reh. Aufgrund seiner schweren Verletzungen musste der zuständige Jagdpächter das Tier erschießen. Den von der zuständigen Jagdgesellschaft geforderten Schadenersatz in Höhe von 400 Euro zahlte die Hundehalterin.
Stadt stuft Tiere per Bescheid und unter Anordnung des Sofortvollzugs als gefährliche Hunde ein
Die Stadt Worms stufte per Bescheid und unter Anordnung des Sofortvollzugs die Hunde als gefährliche Hunde ein und ordnete außerdem an, dass die Tiere nur noch getrennt und an der Leine sowie mit Maulkorb versehen ausgeführt werden dürfen. Zudem gab sie der Tierhalterin auf, eine Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde zu beantragen.
Wild oder Vieh hetzende Hunde sind dem Gesetz nach als gefährliche Hunde einzustufen
Die Halterin wandte sich mit einem auf die Aussetzung des Sofortvollzugs abzielenden Antrag an das Verwaltungsgericht. Die Frau machte geltend, dass die behördlichen Maßnahmen völlig unverhältnismäßig seien, zumal es sich bei der fraglichen Angelegenheit um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz haben den Antrag abgelehnt. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt hätten, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, seien nach dem Gesetz gefährliche Hunde. Dabei genüge ein erstmaliger oder einmaliger Vorfall. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr sei die Behörde nicht gehalten, weitere Vorfälle abzuwarten, bevor sie einen auffällig gewordenen Hund als gefährlichen Hund einstufe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online