18.01.2025
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Dokument-Nr. 10139

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss17.08.2010

Begutachtung auf Gefährlichkeit eines Hundes zulässigGefah­ren­verdacht für Begutachtung ausreichend

Über die Gefährlichkeit eines Hundes, der an mehreren Beißvorfällen beteiligt war, darf ein Gutachten eingeholt werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Hund des Antragstellers im Mai 2008 sowie im Juli und August 2009 jeweils andere Hunde gebissen. Daraufhin gab die Ordnungsbehörde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Hund von einem Sachver­ständigen auf seine Gefährlichkeit begutachten zu lassen. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die ordnungs­be­hördliche Verfügung wieder­her­zu­stellen, lehnte bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Konkrete Gefahr des Tieres für Begutachtung nicht erforderlich – Bloßer Gefah­ren­verdacht ausreichend

Die Begutachtung der Gefährlichkeit eines Hundes setze nicht die Feststellung voraus, dass von dem Tier bereits eine konkrete Gefahr ausgegangen sei. Vielmehr genüge ein Gefah­ren­verdacht, der auf Tatsachen gestützt sei. Ein solcher Verdacht liege beim Hund des Antragstellers vor, weil er an drei Beißvorfällen mit verschiedenen Hunden beteiligt gewesen sei und er dabei den anderen Tieren Verletzungen zugefügt habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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