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Dokument-Nr. 30981

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss22.10.2021

Corona-Selbsttests reichen für Hochschulbesuch nichtVG Mainz zur Corona-Testpflicht für nicht-immunisierte Studierende

Ein nicht-immunisierter Studierender, der an Präsenz­veranstaltungen der Hochschule teilnehmen möchte, muss weiterhin der Pflicht zur Vorlage eines negativen, durch geschulte Personen abgenommenen Coronatests nachkommen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der 26. Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung Rheinland-Pfalz setzt die Teilnahme an der Präsenzlehre der Hochschule für (weder geimpfte noch genesene) Studierende und Lehrende einen tagesaktuellen oder vom Vortag stammenden Nachweis über eine Testung durch einen von geschultem Personal erhobenen PoC-Antigen-Testes (Schnelltest) voraus. Gegen diese Regelung wandte sich der an der Technischen Hochschule Bingen studierende Antragsteller mit einem gerichtlichen Eilantrag. Er machte im Kern geltend, dass diese Regelung ihn als Studierenden unver­hält­nismäßig in seinen Grundrechten beeinträchtige, insbesondere in zeitlicher wie finanzieller Hinsicht zu unzumutbaren Belastungen führe, so dass er zur Aufgabe seines Studiums gezwungen sein könne. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab.

Keine kosten­güns­tigeren Selbsttests für Studierende

Angesichts des immer noch dynamischen Infek­ti­o­ns­ge­schehens stelle die Testnach­weis­pflicht nach der Auffassung des Verord­nungs­gebers einen wesentlichen Baustein einer komplexen Pande­mie­be­kämp­fungs­strategie dar. Der Verord­nungsgeber verfolge ungeachtet des Fortschritts der Impfkampagne das Ziel, eine weitere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere von besorg­nis­er­re­genden Varianten zu verhindern, um schwere und lebens­be­drohliche Krank­heits­verläufe sowie eine Überlastung des Gesund­heits­systems zu vermeiden. Diese Gefähr­dungs­prognose erweise sich mit Blick auf die staatlichen Behörden obliegende Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) bei der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht als eindeutig fehlerhaft. Die gegen­über­ste­henden Beein­träch­ti­gungen grund­recht­licher Freiheiten des studierenden Antragstellers überwögen in einer Gesamtabwägung jedenfalls nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache - des Verzichts auf die Testnach­weis­pflicht - notwendigen hohen Wahrschein­lichkeit. Die auf den Bürger übergegangene Kosten­tra­gungs­pflicht für Coronatests liege im Bereich des weiten Spielraums, den der Normgeber habe. Er stelle mit dem kostenfreien Impfangebot eine niedrig­schwellige Alternative zu kosten­pflichtigen Tests zur Verfügung, deren Inanspruchnahme nicht grundsätzlich unzumutbar sei. Auch Studierenden müsse nicht von vornherein die kosten­güns­tigere Möglichkeit von selbst durchgeführten Selbsttests eröffnet werden. Sie stelle voraussichtlich keine mildere Variante dar, denn sie führe zu einem erheblichen organi­sa­to­rischen und finanziellen Aufwand für Hochschulen, die die Selbsttestungen der Studierenden zu überwachen hätten.

Keine Ungleich­be­handlung durch Testpflicht

Der Studierende könne sich auch nicht auf eine Ungleich­be­handlung gegenüber Besuchern anderer Einrichtungen wie Geschäfte, Gaststätten oder Schulen berufen. Es handele sich dabei um nicht mit dem Besuch der Hochschule vergleichbare Sachverhalte, sie unterschieden sich hinsichtlich der Rahmen­be­din­gungen und der internen Abläufe (z.B. andere Altersstruktur in Schulen). Soweit danach Unsicherheiten in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts verblieben, falle eine gerichtliche Inter­es­se­n­ab­wägung jedenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Würden Studierende vorläufig von einer kontrollierten Selbsttestung ausgeschlossen, bliebe eine Möglichkeit zur Pande­mie­be­kämpfung in einem in großer Anzahl zusammen-kommenden Personenkreis bei einem immer noch dynamischen Infek­ti­o­ns­ge­schehen unwie­der­bringlich ungenutzt. Mit der Erfüllung der (Schnell-)Testnach­weis­pflicht an maximal drei Tagen in der Woche seien für den Antragsteller auch keine unzumutbaren Hindernisse verbunden: In weniger als 300 Metern Entfernung zu seiner Wohnanschrift befinde sich eine an sieben Tagen der Woche geöffnete Teststation, die Studierenden einen Coronatest für 10 € je Test anbiete. Dadurch entstünden dem Antragsteller monatliche Kosten von maximal 120 € bis 150 €. Dass der Antragsteller durch einen solchen Betrag in eine nachhaltige wirtschaftliche Notlage geraten könne, die ihn etwa zur Aufgabe seines Studiums zwinge, sei nicht glaubhaft gemacht worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)

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