23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss11.04.2017

Ausgabe von "BonusBons" beim Verkauf von verschreibungs­pflichtigen Arzneimitteln unzulässigApotheker verstößt gegen Arznei­mittel­preis­bindung des Arznei­mittel­gesetzes

Der Eilantrag eines Apothekers gegen eine arznei­mittel­rechtliche Untersagungs­verfügung der Apothekenkammer wurde abgelehnt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Lüneburg entschieden.

Im vorliegenden Fall wurde dem Apotheker untersagt, Kunden bei dem Erwerb verschrei­bungs­pflichtiger Medikamente einen sog. "BonusBon" im Wert von ,50 EUR anzubieten, der bei einem weiteren Einkauf von rezeptfreien Produkten eingelöst werden kann.

Umgehung von Preis­bin­dungs­vor­schriften durch "BonusBon"

Der Antragsteller begründete seinen Eilantrag unter anderem damit, dass durch den "BonusBon" ausschließlich die Treue der Kunden belohnt würde. Die Ausgabe der Bons erfolge unabhängig davon, welche Produkte erworben würden. Die Antragsgegnerin hielt dem u.a. entgegen, dass durch das Kunden­bin­dungs­modell des Antragstellers Preis­bin­dungs­vor­schriften umgangen würden.

Wirtschaftliche Vorteile im Zusammenhang mit verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimitteln unzulässig

Im Eilbeschluss hat das Gericht ausgeführt, dass Überwiegendes dafür spreche, dass das vom Antragsteller praktizierte Bonusmodell bei der Abgabe verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel gegen die Arznei­mit­tel­preis­bindung nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 des Arznei­mit­tel­ge­setzes (AMG) verstoße. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Arznei­mit­tel­preis­bindung liege immer schon dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels ein Vorteil gewährt würde, der den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließe. Dieser wirtschaftliche Vorteil liege darin, dass der Kunde im Zusammenhang mit dem Erwerb des verschrei­bungs­pflichtigen Medikamentes geldwerte Ersparnisse erhalte, die in anderen Apotheken für dasselbe Mittel nicht gewährt würden. Durch die im Jahr 2013 erfolgte Einführung einer Regelung im Heilmit­tel­wer­be­gesetz (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 HWG) habe der Gesetzgeber zudem zu erkennen gegeben, dass jedwede - und damit auch geringwertige - wirtschaft­lichen Vorteile, die im Zusammenhang mit verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimittel gewährt würden, unzulässig seien, wenn sie gegen öffentliches Arznei­mit­telrecht verstießen.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss24123

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI