Dokument-Nr. 24123
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- Keine geschenkten Kuschelsocken beim Erwerb von verschreibungspflichtigen MedikamentenVerwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss17.06.2014, 7 L 683/14 u.a.
- Apotheke darf Kunden bei Rezepteinlösung keine Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente gewährenVerwaltungsgericht Gießen, Urteil29.04.2013, 21 K 1887/11
- Keine 1-Euro-Wertgutscheine für RezepteinlösungVerwaltungsgericht Berlin, Urteil16.04.2013, VG 90 K 4.11 T u.a.
Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss11.04.2017
Ausgabe von "BonusBons" beim Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unzulässigApotheker verstößt gegen Arzneimittelpreisbindung des Arzneimittelgesetzes
Der Eilantrag eines Apothekers gegen eine arzneimittelrechtliche Untersagungsverfügung der Apothekenkammer wurde abgelehnt. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Im vorliegenden Fall wurde dem Apotheker untersagt, Kunden bei dem Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente einen sog. "BonusBon" im Wert von ,50 EUR anzubieten, der bei einem weiteren Einkauf von rezeptfreien Produkten eingelöst werden kann.
Umgehung von Preisbindungsvorschriften durch "BonusBon"
Der Antragsteller begründete seinen Eilantrag unter anderem damit, dass durch den "BonusBon" ausschließlich die Treue der Kunden belohnt würde. Die Ausgabe der Bons erfolge unabhängig davon, welche Produkte erworben würden. Die Antragsgegnerin hielt dem u.a. entgegen, dass durch das Kundenbindungsmodell des Antragstellers Preisbindungsvorschriften umgangen würden.
Wirtschaftliche Vorteile im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unzulässig
Im Eilbeschluss hat das Gericht ausgeführt, dass Überwiegendes dafür spreche, dass das vom Antragsteller praktizierte Bonusmodell bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel gegen die Arzneimittelpreisbindung nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verstoße. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung liege immer schon dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels ein Vorteil gewährt würde, der den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließe. Dieser wirtschaftliche Vorteil liege darin, dass der Kunde im Zusammenhang mit dem Erwerb des verschreibungspflichtigen Medikamentes geldwerte Ersparnisse erhalte, die in anderen Apotheken für dasselbe Mittel nicht gewährt würden. Durch die im Jahr 2013 erfolgte Einführung einer Regelung im Heilmittelwerbegesetz (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 HWG) habe der Gesetzgeber zudem zu erkennen gegeben, dass jedwede - und damit auch geringwertige - wirtschaftlichen Vorteile, die im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimittel gewährt würden, unzulässig seien, wenn sie gegen öffentliches Arzneimittelrecht verstießen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ ra-online
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