23.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss17.06.2014

Keine geschenkten Kuschelsocken beim Erwerb von verschrei­bungs­pflichtigen MedikamentenZugaben verstoßen gegen die Preisbindung des Arznei­mit­tel­ge­setzes

Apotheken dürfen bei verschrei­bungs­pflichtigen Medikamenten keine Zugabe und Rabatte gewähren. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen entschieden und die Eilanträge der Apothe­ke­n­inhaber damit abgelehnt.

Mehrere Apotheker im östlichen Ruhrgebiet verteilten in ihren Werbeprospekten Gutscheine die auch beim Erwerb von verschrei­bungs­pflichtigen oder preisgebundenen Medikamenten gegen Sachgegenstände, wie zum Beispiel „Kuschelsocken“ und Geschenkpapier eingetauscht werden konnten.

Apothekerkammer untersagt Zugaben auf Grundlage der verbindlichen Berufsordnung

Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe verbot dies auf der Grundlage der für ihre Mitglieder verbindlichen Berufsordnung. Daraufhin erhoben die Apothe­ke­n­inhaber Klage beim Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen und beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verbots­ver­fü­gungen. Diese Eilanträge lehnte das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen ab.

Wettbewerb zwischen Apotheken und damit unsachliche Beeinflussung der Versorgung der Bevölkerung soll verhindert werden

Diese Zugaben verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen die Preisbindung des Arznei­mit­tel­ge­setzes und das im August 2013 geänderte Heilmittelwerbegesetz. Für Medikamente die der Arznei­mit­tel­preis­ver­ordnung unterliegen, gilt danach ein generelles Verbot für Zugaben. Durch dieses Gesetz soll ein Wettbewerb zwischen den Apotheken verhindert werden, damit es zu keiner unsachlichen Beeinflussung der flächen­de­ckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit verschrei­bungs­pflichtigen Medikamenten kommt. Von dieser Regelung sind die Kunden­zeit­schriften, wie die Apothe­ke­n­umschau ausdrücklich ausgeschlossen und können so nicht mit anderen Zugaben verglichen werden.

Regelung verstoße nicht gegen Europarecht

Das Verwal­tungs­gericht geht nach vorläufiger Prüfung davon aus, dass diese gesetzliche Regelung nicht gegen Europarecht verstößt. Eine endgültige Prüfung dieser Frage hat sie jedoch dem noch anhängigen Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ ra-online

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