Der für Wettbewerbsstreitigkeiten zuständige 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hatte in einem Berufungsverfahren über eine einstweilige Verfügung zu entscheiden, mit der das Landgericht München I der niederländischen Versandapotheke DocMorris zwei Werbemaßnahmen untersagt hatte.
Seit dem 1. Juli 2006 entfällt für gesetzlich Krankenversicherte bei einer Reihe von Generika die gesetzliche Zuzahlung von 5, €. DocMorris versprach für jede Einreichung eines Kassenrezepts für ein zuzahlungsfreies Generikum einen „Sonder-Bonus“ von 2,50 € und bewarb das mit dem Slogan „Geld verdienen auf Rezept“. Das Oberlandesgericht hat diese Maßnahme als wettbewerbswidrig angesehen, weil sie geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (vgl. § 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG). Die Anlockwirkung des Bonus erstrecke sich darauf, auch solche Verschreibungen vorzulegen, die medizinisch nicht indiziert seien, weil auch mit diesen Geld verdient werden könne, und verlasse damit den Bereich des Sachbezugs zum geförderten Geschäft.
Außerdem hat das Oberlandesgericht die Zugabe einer Ware im Wert von mindestens 9,30 € bei jeder Medikamentenbestellung als einen Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot von Zuwendungen bei der Werbung für Arzneimittel gemäß § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz - HWG angesehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG München vom 22.03.2007