18.10.2024
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Dokument-Nr. 3991

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Oberlandesgericht München Urteil22.03.2007

DocMorris' "Sonder-Bonus" sowie kostenlose Warenzugabe sind wettbe­wer­bs­widrigOLG München bestätigt das Verbot bestimmter Werbemaßnahmen von DocMorris

Zwei von DocMorris durchgeführte Werbemaßnahmen sind wettbe­wer­bs­widrig. Das geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Der für Wettbe­wer­bss­trei­tig­keiten zuständige 29. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts München hatte in einem Berufungs­ver­fahren über eine einstweilige Verfügung zu entscheiden, mit der das Landgericht München I der nieder­län­dischen Versandapotheke DocMorris zwei Werbemaßnahmen untersagt hatte.

Seit dem 1. Juli 2006 entfällt für gesetzlich Kranken­ver­si­cherte bei einer Reihe von Generika die gesetzliche Zuzahlung von 5,­ €. DocMorris versprach für jede Einreichung eines Kassenrezepts für ein zuzah­lungs­freies Generikum einen „Sonder-Bonus“ von 2,50 € und bewarb das mit dem Slogan „Geld verdienen auf Rezept“. Das Oberlan­des­gericht hat diese Maßnahme als wettbe­wer­bs­widrig angesehen, weil sie geeignet sei, die Entschei­dungs­freiheit der Verbraucher durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (vgl. § 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG). Die Anlockwirkung des Bonus erstrecke sich darauf, auch solche Verschreibungen vorzulegen, die medizinisch nicht indiziert seien, weil auch mit diesen Geld verdient werden könne, und verlasse damit den Bereich des Sachbezugs zum geförderten Geschäft.

Außerdem hat das Oberlan­des­gericht die Zugabe einer Ware im Wert von mindestens 9,30 € bei jeder Medika­men­ten­be­stellung als einen Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot von Zuwendungen bei der Werbung für Arzneimittel gemäß § 7 Abs. 1 Heilmit­tel­wer­be­gesetz - HWG angesehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG München vom 22.03.2007

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