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Verwaltungsgericht Berlin Urteil16.04.2013

Keine 1-Euro-Wertgutscheine für RezepteinlösungBerufsgericht für Heilberufe in Berlin spricht Warnungen gegen Apotheker aus und verhängt Geldbußen

Apotheker dürfen keine 1-Euro-Wertgutscheine für die Einlösung von Rezepten gewähren. Dies entschied das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Apothekerkammer verschiedenen Berliner Apothekern vorgeworfen, mit der Praxis, 1-Euro-Wertgutscheine für die Einlösung von Rezepten zu gewähren, gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Arznei­mit­tel­preis­bindung verstoßen und dadurch ihre Berufspflichten verletzt zu haben.

Apotheker berufen sich auf Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs

Diese hatten dagegen eingewandt, Werbegaben für Rezepte bis zu einem Euro je verschrei­bungs­pflichtigem Medikament seien nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs mangels "Spürbarkeit" wettbe­wer­bs­rechtlich erlaubt (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 u.a.). Was wettbe­wer­bs­rechtlich nicht spürbar sei, könne aber weder ordnungs­rechtlich von den Aufsichts­be­hörden noch berufsrechtlich gegenüber Apothekern durchgesetzt werden.

Bagatellgrenze

Bagatellgrenze überschritten'> Dieser Auffassung widersprach die Apothekerkammer Berlin hinsichtlich des Berufsrechts. Nach Auffassung des Berufsgerichts für Heilberufe haben die in Rede stehenden Werbemaßnahmen jeweils eine Bagatellgrenze überschritten; daher habe Anlass zur Pflich­ten­mahnung durch berufs­ge­richtliche Maßnahmen bestanden. Das Gericht hat daher in den meisten Fällen Warnungen - die mildeste berufs­ge­richtlich zulässige Maßnahme - verhängt, und in drei weiteren Fällen wegen der Schwere des jeweiligen Verstoßes auch Geldbußen ausgesprochen. Lediglich in einem Fall sprach das Berufsgericht eine Apothekerin mangels berufs­recht­licher Relevanz ihres Verhaltens frei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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