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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil08.10.2012

Apotheker darf keine "Rezeptprämie" gewährenVerhalten des Apothekers stellt Berufs­pflicht­ver­letzung dar

Apotheker dürfen Kunden für die Einlösung eines Rezeptes keinen Einkaufs­gut­schein als "Rezeptprämie" überreichen, da ein solches Verhalten eine Berufs­pflicht­ver­letzung darstellt. Dies entschied das Landes­be­rufs­gericht für Heilberufe beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz und verwarnte auf Antrag der Landes­a­po­the­ker­kammer einen Apotheker wegen eines Verstoßes gegen die Arznei­mit­tel­preis­bindung.

Im zugrunde liegenden Streitfall warb ein Apotheker mit einer "Rezeptprämie": Für die Einlösung eines Rezepts bekam der Kunde pro verschrei­bungs­pflichtigem Arzneimittel einen Einkaufs­gut­schein im Wert von 1 Euro geschenkt (pro Rezept höchstens 3 Euro). Die Landes­a­po­the­ker­kammer sah darin eine Berufs­pflicht­ver­letzung und leitete ein berufs­ge­richt­liches Verfahren ein.

Gericht rügt Verstoß gegen Arznei­mit­tel­gesetz und gegen Arznei­mit­tel­preis­ver­ordnung

Das Landes­be­rufs­gericht für Heilberufe bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz schloss sich dieser Auffassung an. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs wettbe­wer­bs­rechtlich bei geringwertigen Kleinigkeiten keine Unterlassung gefordert werden könne, stelle das Verhalten eine Berufs­pflicht­ver­letzung dar. Der Apotheker habe gegen das Arznei­mit­tel­gesetz und die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen. Die Preisbindung sei eine durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte Berufs­aus­übungs­re­gelung und mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar. Die Preisbindung solle nämlich eine zuverlässige, d.h. flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gewährleisten und Apotheker vor einem ruinösen Preiswettbewerb schützen. Dieser Schutz werde gefährdet, wenn jeder Kunde pro verschrei­bungs­pflichtigem Medikament einen Gutschein von 1 Euro erhält. Dies stelle sich für den Kunden zwar als geringwertige Kleinigkeit dar. Bei einer Gesamt­be­trachtung sei aber zu befürchten, dass die Preis­bin­dungs­vor­schriften in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr eingehalten würden und ihren Zweck verfehlten. Damit sei eine berufs­ge­richtliche Maßnahme gegen den Apotheker auch verhältnismäßig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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