21.11.2024
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil23.05.2012

Geringwertige "Apotheken-Taler" für rezept­pflichtige Arzneimittel zulässigAusgabe eines Talers im Wert von 50 Cent pro Rezept stellt zulässige Gewährung einer "geringwertigen Kleinigkeit" dar

Geringwertige Apotheken-Werbegaben wie ein "Apotheken-Taler" im Wert von 50 Cent für rezept­pflichtige Medikamente sind zulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Brauchschweig.

Im zugrunde liegenden Fall hatte es die Apothekerkammer einer in Braunschweig ansässigen Apotheke mit zwei Filialen untersagt, einen "Apotheken-Taler" im Wert von 50 Cent pro Rezept für verschrei­bungs­pflichtige und damit preisgebundene Arzneimittel zu gewähren. Die "Taler" können nach dem Konzept des klagenden Apothekers entweder in der ausgebenden Apotheke gegen spätere Prämien oder bei Koope­ra­ti­o­ns­partnern wie z. B. Eisdielen eingetauscht werden.

Gewährung von "geringwertigen Kleinigkeiten" gemäß Heilmit­tel­wer­berecht zulässig

Die Richterinnen und Richter des Verwal­tungs­ge­richts Braunschweig haben entschieden, dass ein solches Bonusmodell einer Präsenzapotheke zwar gegen die Arznei­mit­tel­preis­bindung verstoße. Die Untersagung entspreche aber nicht dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit und sei deshalb ermes­sens­feh­lerhaft. Nach dem Heilmit­tel­wer­berecht sei ein Bar-Rabatt bei preisgebundenen Arzneimitteln ausnahmslos untersagt, die Gewährung von "geringwertigen Kleinigkeiten" aber zulässig. Das Gericht knüpft damit auch an die auf entsprechende Unter­las­sungs­klagen von Konkurrenten und der Wettbe­wer­bs­zentrale ergangene Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs an. Bei der Ausgabe eines Talers im Wert von 50 Cent pro Rezept handele es sich nach den Wertungen des Heilmit­tel­wer­be­rechts um die zulässige Gewährung einer "geringwertigen Kleinigkeit". Dies habe die Apothekerkammer bei der von ihr zu treffenden Ermes­sen­s­ent­scheidung nicht berücksichtigt.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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