21.11.2024
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Dokument-Nr. 25746

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Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil05.04.2018

Tierärztin darf Betrieb einer Tierfundstation untersagt werdenTierhei­m­ähnliche Einrichtung bedarf tier­schutz­rechtlicher Erlaubnis

Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg hat entschieden, dass die Untersagung einer von einer Tierärztin betriebenen Tierfundstation mangels Vorliegen einer Erlaubnis nach dem Tierschutz­gesetz rechtmäßig war. Auch diese von der Tierärztin begehrte Erlaubnis zum Betrieb einer solchen tierhei­m­ähn­lichen Einrichtung musste nicht erteilt werden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betrieb in Stelle neben einer Tierarztpraxis eine Station, in der Fundtiere (u.a. Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Frettchen und Vögel) aus den Gemeinden Seevetal, Stelle, Neu Wulmstorf, der Stadt Winsen/Luhe sowie der Samtgemeinde Elbmarsch im Auftrag und auf Kosten der genannten Kommunen aufgenommen und tierärztlich versorgt wurden.

Landkreis untersagt Betrieb der Fundtierstelle

Mit Bescheid vom 30. November 2016 untersagte der Landkreis Harburg der Klägerin den Betrieb dieser Fundtierstelle und führt zur Begründung aus, dass es sich bei der Fundtierstelle um eine tierhei­m­ähnliche Einrichtung handele, die einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz bedürfe.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass es sich bei der von ihr betriebenen Fundtierstelle nicht um eine geneh­mi­gungs­pflichtige tierhei­m­ähnliche Einrichtung, sondern um einen untergeordneten Teil ihrer Tierarztpraxis handele.

Räumlichkeiten genügen nicht tierschutz­recht­lichen Anforderungen

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Lüneburg, wie bereits vorherigen Eilverfahren (Beschluss, 14. März 2017 - Az. 6 B 16/17 -), gegen den die Klägerin keine Rechtsmittel eingelegt hatte, nicht gefolgt. Die Untersagung sei zu Recht erfolgt, da es sich bei der von der Klägerin betriebenen Fundtierstation um eine tierhei­m­ähnliche Einrichtung handele und die Klägerin nicht über die dafür erforderliche tierschutz­rechtliche Erlaubnis verfüge. Angesichts des räumlichen Umfangs und der erheblichen Zahl von 225 Fundtieren im Jahr 2016 könne die Fundtierstelle auch nicht als bloßer Anhang zur Tierarztpraxis angesehen werden. Der Betrieb der tierhei­m­ähn­lichen Einrichtung sei auch nicht offensichtlich geneh­mi­gungsfähig, da die Räumlichkeiten nach den Feststellungen des Landkreises sowie des Nieder­säch­sischen Landesamtes für Verbrau­cher­schutz und Lebens­mit­tel­si­cherheit (LAVES) gegenwärtig nicht den tierschutz­recht­lichen Anforderungen genügten.

Landkreis lehnt Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer tierhei­m­ähn­lichen Einrichtung ab

Mit ihrer weiteren Klage begehrt die Klägerin die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer tierhei­m­ähn­lichen Einrichtung. Sie macht geltend, dass Verstöße gegen das Tierschutz­gesetz nicht vorlägen, die Tiere über genügend Platz verfügten und bauliche Maßnahmen weder möglich noch notwendig seien. Einen entsprechenden Antrag der Klägerin lehnte der Landkreis Harburg mit Bescheid vom 18. August 2017 ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Räume und Einrichtungen der Klägerin, in denen die Fundtierstation betrieben wurde, nicht den Anforderungen des § 2 des Tierschutz­ge­setzes entsprechen würden. An den fachlichen Kenntnissen und der Zuverlässigkeit der Klägerin bestünden aber keine Zweifel.

Quaran­tä­ne­station als auch Fundtierstation entsprechen nicht den Anforderungen des Tierschutz­ge­setzes

Das Verwal­tungs­gericht wies auch diese Klage ab. Die Versagung der Erlaubnis sei rechtmäßig, da sowohl das Veterinäramt des Landkreises Harburg als auch das LAVES bei Begehungen festgestellt hätten, dass sowohl die vorhandene Quaran­tä­ne­station als auch die Fundtierstation in den Räumlichkeiten der Klägerin nicht den Anforderungen des § 2 des Tierschutz­ge­setzes entsprächen. Insbesondere sei die Haltung der Meerschweinchen und Kaninchen nicht artgerecht, die Katzen würden mehr Platz benötigen und die Fundtier­qua­rantäne sei nicht hinreichend vom Praxisbereich getrennt. Diesen Stellungnahmen komme eine erhebliche Bedeutung zu, zumal Amtstierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 des Tierschutz­ge­setzes erfüllt würden, vom Gesetzgeber eine vorrangige Beurtei­lungs­kom­petenz eingeräumt sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online

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