21.11.2024
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Dokument-Nr. 14630

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Urteil14.11.2012Verwaltungsgericht Lüneburg5 A 1/12
Entgegengesetzte Entscheidung:
  • Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil11.05.2005, 5 A 153/04
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil14.11.2012

Frakti­o­ns­vor­sit­zender verliert Prozess um "Hausfrau­en­pau­schale""Hausfrau­en­pau­schale" für Frakti­o­ns­vor­sit­zenden bei nicht erheblicher Nachteil durch ehrenamtliche Tätigkeit nicht gerechtfertigt

Ein Mitglied des Samtge­mein­derates, das einen Haushalt führt, hat damit nicht schon automatisch einen Anspruch auf eine "Hausfrau­en­pau­schale" als Entschädigung für seine kommu­na­l­po­li­tische Tätigkeit. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Lüneburg.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2011 im Samtgemeinderat der Samtgemeinde Ilmenau als Fraktionsvorsitzender der Grünen tätig. Er führte als "Hausmann" einen Haushalt von drei, zuletzt noch zwei Personen. Er begehrte für diese Zeit die Gewährung der so genannten "Hausfrau­en­pau­schale" für seine Tätigkeit im Samtgemeinderat. Neben der Aufwandsentschädigung können Ratsmitglieder, die keinen Verdien­st­ausfall geltend machen und einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen, für die Teilnahme an Sitzungen einen Pauschal­stun­densatz von 6 Euro erhalten, wenn ihnen im "häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann". Auf diese Vorschrift berief sich der Kläger. Er habe in den Jahren von 2006 bis 2011 u.a. folgende Haushalt­s­tä­tig­keiten verschieben oder zu anderen Zeiten nachholen müssen: Heizen von Öfen, Betreuen der 1989 geborenen Tochter bei den Hausarbeiten, Transport der Tochter zu Veranstaltungen und Terminen, Vorbereitung des Abendessens nebst Einkäufen, Bereitstellung der Müll- oder Wertstoff­be­hälter für Abfuhr, Reinigung der Badezimmer, Füttern der Tiere usw..

Kollision zwischen Erwer­b­s­tä­tigkeit und Haushalts­führung bei ehrenamtlicher Tätigkeit soll vermieden werden

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus: Der Fraktionsvorsitzende habe nicht konkret dargelegt, dass ihm in den Jahren von 2006 bis 2011 im Bereich der Haushalts­führung ein Nachteil entstanden ist, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden konnte. Grundsätzlich sollen Haushalts­führung und Erwer­b­s­tä­tigkeit in entschä­di­gungs­recht­licher Hinsicht vergleichbar sein. Erwer­b­s­tä­tigkeit und Haushalts­führung seien bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit grundsätzlich so einzuteilen, dass eine Kollision mit der Wahrnehmung der mandats­be­zogenen Tätigkeit von vornherein so weit wie möglich vermieden werde. Weil die Führung eines Haushalts nicht an regelmäßige vorgegebene Arbeitszeiten gebunden ist, müsse deshalb den Haushalts­füh­renden ebenso wie den sonstigen Erwerbstätigen ohne regelmäßige Arbeitszeit zugemutet werden, im Rahmen der Ausübung des Ehrenamtes die Hausarbeiten so zu organisieren, dass dadurch die Ausübung des Ehrenamtes nicht verhindert oder wesentlich erschwert wird. Daher könnten auch nur die durch die Mandat­s­tä­tigkeit unterbliebenen Arbeiten im Haushalt einen "Nachteil" begründen, die nicht ohne weiteres in der Zeit der Mandatsausübung von den anderen Mitgliedern des Haushaltes ausgeführt werden können. Erforderlich sei zudem der Nachweis, dass dies ausnahmsweise in der fraglichen Zeit nicht möglich war. Nur wenn eine solche Kollision unvermeidbar ist und zu einem unzumutbaren Nachteil führt, sei der gesetzlich vorgesehene Nachteils­aus­gleich gerechtfertigt.

Unzumutbarer Nachteil nicht ersichtlich

Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar dargelegt, welche Arbeiten er üblicherweise in den Abendstunden in seinem Haushalt erledigt. Hierbei handelt es sich aber durchweg um Tätigkeiten, die auch von Berufstätigen außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit im Haushalt zu erledigen sind und die ohne weiteres auch zu anderen Zeiten oder von Mitgliedern der Familie des Klägers verrichtet werden konnten. Einen unzumutbaren Nachteil hat der Kläger auch nicht für besondere und außer­ge­wöhnliche häusliche Situationen während seiner Ratstätigkeit dargelegt.

Einschränkungen in der Freizeit bei ehrenamtlichen Tätigkeiten unumgänglich

Dass wegen der Nachholung versäumter Arbeiten dem Mandatsträger möglicherweise weniger Freizeit zur Verfügung gestanden hat, rechtfertigt den Nachteils­aus­gleich im Zusammenhang mit der Führung eines Haushaltes ebenfalls nicht, weil es gerade dem Wesen des Ehrenamtes entspricht, dass dieses in der arbeitsfreien Zeit ausgeübt wird.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online

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