24.11.2024
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Dokument-Nr. 864

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Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss08.08.2005

Ausschluss eines Kommu­na­l­po­li­tikers aus Kreis­tags­fraktion gerichtlich bestätigtVerwal­tungs­gericht Lüneburg hält Ausschluss eines Abgeordneten aus Fraktion vorläufig für rechtmäßig

Der Antragsteller ist Mitglied der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und seit November 2001 Abgeordneter im Kreistag des Landkreises Lüneburg. In der Legis­la­tur­periode kam es wiederholt zu Ausein­an­der­set­zungen zwischen dem Politiker und seiner Fraktion, u.a. wegen der von ihm gerichtlich geltend gemachten "Hausfrau­en­pau­schale" für die Wahrnehmung seines Mandates. Nach verschiedenen Erörterungen innerhalb der Kreis­tags­fraktion beschloss diese im Mai 2005 den Ausschluss des Politikers.

Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er vorläufig die weitere Teilnahme an den Sitzungen der Fraktion erreichen wollte, ist ohne Erfolg geblieben. Das Gericht hat ausgeführt:

Der Frakti­o­ns­aus­schluss sei aufgrund des dem Gericht unterbreiteten Sachverhaltes rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen des der Kammer nur zustehenden beschränkten Prüfungs­maß­stabes der Frakti­o­ns­ent­scheidung, bei der die politischen und persönlichen Motive für die Entscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen, sei gegenwärtig davon auszugehen, dass das Vertrau­ens­ver­hältnis innerhalb der Fraktion nachhaltig gestört sei. Der Politiker habe wiederholt ohne vorherige ordnungsgemäße Abmeldung und ohne triftige Verhin­de­rungs­gründe bei Fraktions- und Ausschuss­sit­zungen gefehlt.

Eine sachgemäße Vorbereitung auf Sitzungen des Kreistages, insbesondere von Redebeiträgen und Abstim­mungs­ver­halten der Fraktion, sei dadurch nicht möglich gewesen. Der Politiker habe ohne vorherige Anzeige abweichend von der zuvor vereinbarten Fraktionslinie abgestimmt. Er habe eigenmächtig und ohne vorherige Absprache für die Fraktion im Kreistag einen Antrag gestellt. Er habe sich darüber hinaus gegenüber den übrigen Frakti­o­ns­mit­gliedern wiederholt beleidigend und herabsetzend geäußert. Bei der gebotenen Zusammenschau der Gesamtumstände habe die Fraktion glaubhaft gemacht, dass das Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen dem Politiker und dem Rest der Fraktion zerrüttet sei, so dass der Ausschluss auch nicht unver­hält­nismäßig oder willkürlich sei.

Gegen diese Entscheidung kann der Kommu­na­l­po­litiker Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht erheben.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 12.08.2005

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