Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er vorläufig die weitere Teilnahme an den Sitzungen der Fraktion erreichen wollte, ist ohne Erfolg geblieben. Das Gericht hat ausgeführt:
Der Fraktionsausschluss sei aufgrund des dem Gericht unterbreiteten Sachverhaltes rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen des der Kammer nur zustehenden beschränkten Prüfungsmaßstabes der Fraktionsentscheidung, bei der die politischen und persönlichen Motive für die Entscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen, sei gegenwärtig davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis innerhalb der Fraktion nachhaltig gestört sei. Der Politiker habe wiederholt ohne vorherige ordnungsgemäße Abmeldung und ohne triftige Verhinderungsgründe bei Fraktions- und Ausschusssitzungen gefehlt.
Eine sachgemäße Vorbereitung auf Sitzungen des Kreistages, insbesondere von Redebeiträgen und Abstimmungsverhalten der Fraktion, sei dadurch nicht möglich gewesen. Der Politiker habe ohne vorherige Anzeige abweichend von der zuvor vereinbarten Fraktionslinie abgestimmt. Er habe eigenmächtig und ohne vorherige Absprache für die Fraktion im Kreistag einen Antrag gestellt. Er habe sich darüber hinaus gegenüber den übrigen Fraktionsmitgliedern wiederholt beleidigend und herabsetzend geäußert. Bei der gebotenen Zusammenschau der Gesamtumstände habe die Fraktion glaubhaft gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Politiker und dem Rest der Fraktion zerrüttet sei, so dass der Ausschluss auch nicht unverhältnismäßig oder willkürlich sei.
Gegen diese Entscheidung kann der Kommunalpolitiker Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 12.08.2005