14.11.2024
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Dokument-Nr. 10794

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Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss08.12.2010

VG Lüneburg: Erteilte Schul­ge­neh­migung darf bei ungenügender Schülerzahl zurückgezogen werdenSchule mangelt es an Mindest­schü­lerzahl, korrekter Umsetzung des pädagogischen Konzepts und wirtschaftlich und rechtlich gesicherter Stellung der Lehrkräfte

Die sofortige Rücknahme einer Schul­ge­neh­migung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, wenn die erforderliche Mindest­schü­lerzahl nicht erreicht wird, das pädagogische Konzept nicht umgesetzt wird und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht gesichert ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Lüneburg und lehnte einen Antrag eines Schulträgers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Landes­schul­behörde ausgesprochene Maßnahme ab.

Im zugrunde liegenden Fall genehmigte im Juni 2009 die Landes­schul­behörde einem Verein im Landkreis Harburg die Errichtung und den Betrieb einer Grundschule als Ersatzschule in freier Trägerschaft für die Schuljahrgänge 1 bis 4. Im Bescheid wurden verschiedene Verpflichtungen und Auflagen festgeschrieben. Im September 2010 nahm die Schuldbehörde die Genehmigung zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an. Dagegen hat der Verein Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz begehrt.

Mindest­schü­lerzahl nicht erreicht und festge­schriebenes pädagogisches Konzept nicht vollständig umgesetzt

Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. In seinem Beschluss führte das Gericht aus, dass die Schul­ge­neh­migung nach dem Nieder­säch­sischen Schulgesetz zu Recht mit sofortiger Wirkung zurückgenommen worden sei, weil die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht mehr gegeben und die festgestellten Mängel nicht beseitigt worden seien. Zum einen werde die erforderliche Mindest­schü­lerzahl nicht erreicht. Während nach dem Nieder­säch­sischen Schulgesetz eine Schule mindestens 12 Schüler haben müsse, würden an der Schule nach mehreren Abmeldungen im Januar 2010 nur 9 Schüler unterrichtet, und auch derzeit würden nicht mehr als 9 Kinder beschult. Zum anderen werde das in der Schulerlaubnis festge­schriebene pädagogische Konzept nicht vollständig umgesetzt. In allen Unter­richts­s­tunden sollten demnach zwei Lehrer­per­sön­lich­keiten unterrichten, und zwar ein Klassenlehrer und eine pädagogische Fachkraft. Diese müssten eine Ausbildung haben, die derjenigen von Lehrkräften an öffentlichen Schulen gleichwertig sei. Welche Qualifikation die an der Schule eingesetzten Kräfte haben, sei aber zum Teil nicht nachgewiesen.

Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht gesichert

Letztlich sei an der Ersatzschule die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht gesichert. Dies sei jedoch erforderlich, um diejenige Unabhängigkeit sicherzustellen, die ein Lehrer bei der Wahrnehmung des öffentlichen Bildungs­auf­trages benötige. In der Schule würden verschiedene Kräfte eines privaten Instituts tätig, die nur auf Honorarbasis Lehraufträge wahrnehmen würden. Ein Arbeits­ver­hältnis werde mit den Kräften ausdrücklich nicht begründet, so dass es an ihrer wirtschaft­lichen und rechtlichen Absicherung fehle.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online

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