21.11.2024
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Verwaltungsgericht Leipzig Beschluss19.03.2012

Gemeinde muss Errichtung einer Schwei­ne­mastfarm duldenBauvorhaben zieht keine schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen nach sich

Das Verwal­tungs­gericht Leipzig hat den vorläufigen Rechts­schutz­antrag einer Gemeinde, mit dem diese sich gegen die sofortige Vollziehung der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schwei­ne­ma­s­t­anlage gewandt hatte, abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Streitfall war im Landkreis Nordsachsen die Errichtung einer Schwei­ne­ma­s­t­anlage mit 10.800 Tierplätzen, gelegen an der Gemein­de­ver­bin­dungs­straße zwischen den Ortslagen Krippehna und Zschepplin geplant. Auf dem ca. 50.000 m² großen Grundstück sollten zehn Ställe, vier Futtersilos, drei Gülle­hoch­be­hälter und weitere Nebengebäude errichtet werden. Der Landkreis Nordsachsen erteilte am 5. April 2011 hierzu die immis­si­ons­chutz­rechtliche Genehmigung, ersetzte das gemeindliche Einvernehmen nach § 71 SächsBO und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Der Bescheid enthält mehr als 100 Neben­be­stim­mungen.

Gemeinde legt Widerspruch gegen Errichtung der Schwei­ne­ma­s­t­anlage ein

Die Gemeinde legte Widerspruch ein und stellte am 23. November 2011 einen Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz, in dem sie u. a. eine Verletzung der planungs­recht­lichen Vorgaben der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB rügte.

Vorhandene Gemein­de­ver­bin­dungs­straße kann zu erwartenden Verkehr aufnehmen

Das Verwal­tungs­gericht Leipzig lehnte den Antrag und damit eine Außer­voll­zug­setzung der Genehmigung jedoch ab. Zur Begründung führte das Gericht u. a. ausgeführt, dass - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - die nach § 35 Abs. 1 BauGB notwendige ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert ist, da die vorhandene Gemein­de­ver­bin­dungs­straße, an der das Baugrundstück der Beigeladenen liegt, den zu erwartenden Verkehr aufnehmen kann. Eine Beein­träch­tigung öffentlicher Belange liegt nicht vor, schädliche Umwelt­ein­wir­kungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gehen vom Vorhaben nicht aus.

Verschlech­terung des Erhal­tungs­zu­standes der Population geschützter Vogelarten ist nicht zu befürchten

Der Landkreis konnte sich zur Immis­si­ons­prognose auf die Windstatistiken der Wetterstation Leipzig-Schkeuditz des Deutschen Wetterdienstes stützen. Selbst wenn der Antragsgegner bei den notwendigen natur­schutz­recht­lichen Prüfungen methodische Fehler gemacht haben sollte, haben diese keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, die in Rede stehenden geschützten Vogelarten (insbesondere Wiesen- und Rohrweihe) allenfalls in einzelnen Brutpaaren betroffen werden, sodass keine Verschlech­terung des Erhal­tungs­zu­standes der Population zu befürchten ist. Auch mit den Argumenten, dass die Erneuerung der Gemein­de­ver­bin­dungs­straße und eine Nachrüstung der Ortsfeuerwehr notwendig seien, konnte die Gemeinde nicht durchdringen. Denn nach dem Gutachten von Brand­schutz­sach­ver­ständigen und der Stellungnahme des Kreis­brand­meisters ist die Anschaffung neuer Technik nicht notwendig. Das Vorhaben führt zwar zu einer Verkürzung der Lebensdauer der Straße, diese ist aber nicht so erheblich, dass sie dem Vorhaben entgegensteht.

Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig/ra-online

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