18.10.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss14.03.2019

5G: Eilanträge gegen Frequenz­nutzungs- und Versteigerungs­bedingungen abgelehntVersteigerung von Frequenzen für neue Mobil­funk­ge­ne­ration 5G kann beginnen

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat Eilanträge der drei großen Mobil­funk­netz­betreiber Telekom, Telefónica und Vodafone gegen die von der Präsi­den­ten­kammer der Bundes­netz­agentur (BNetzA) am 26. November 2018 erlassenen Frequenz­nutzungs- und Versteigerungs­bedingungen abgelehnt. Auch ein Eilantrag der Diensteanbieter mobilcom-debitel/freenet auf Aufnahme einer so genannten Dienste­anbieter­verpflichtung in die Verga­be­be­din­gungen blieb ohne Erfolg.

In den zugrunde liegenden Verfahren wandten sich Telekom, Telefónica und Vodafone mit ihren Eilanträgen zum einen gegen die Versor­gungs­auflagen, die künftige Frequen­zan­bieter zu erfüllen haben. Diese müssen bis Ende 2022 mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland, alle Bundes­au­to­bahnen, die wichtigsten Bundesstraßen sowie die wichtigsten Schienenwege mit schnellen Daten­ver­bin­dungen versorgen. Die Antrag­stel­le­rinnen halten diese Vorgaben für unzumutbar. Insbesondere könnten die Verpflichtungen nicht mit den nun zur Versteigerung anstehenden Frequenzen, sondern nur mit bereits früher zugeteilten Frequenzen erfüllt werden. Daher griffen die von der BNetzA aufgestellten Bedingungen in unzulässiger Weise in bestands­kräftige Verga­be­be­din­gungen ein. Zum anderen beanstandeten die Antrag­stel­le­rinnen die in der Präsi­den­ten­kam­me­rent­scheidung enthaltenen Verhand­lungs­gebote. Diese verpflichten künftige Frequenzinhaber insbesondere dazu, mit Wettbewerbern, die das Mobilfunknetz gegen Entgelt mitbenutzen wollen, über solche Kooperationen zu verhandeln. Das betrifft zum einen das so genannte nationale Roaming, also die Mitbenutzung durch andere Netzbetreiber. Diese können dadurch ihren Kunden Dienste auch in Gegenden anbieten, in denen sie selbst keine Netzin­fra­s­truktur haben. Das Verhand­lungsgebot gilt zum anderen zugunsten so genannter Diensteanbieter. Das sind Unternehmen, die selbst kein Mobilfunknetz betreiben und Netzbetreibern Übertra­gungs­ka­pa­zitäten abkaufen, um mit ihnen eigene Produkte zu vermarkten. Die Antrag­stel­le­rinnen sind der Auffassung, solche Verhand­lungs­gebote fänden im Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz keine Grundlage. Schließlich halten sie es für rechtswidrig, dass für Neueinsteiger, also Unternehmen, die bislang kein eigenes Mobilfunknetz betreiben, in den Aufbau eines solchen aber mit den zu versteigernden Frequenzen einsteigen könnten, geringere Versor­gungs­auflagen gelten als für die etablierten Netzbetreiber.

Verhand­lungs­gebote sichern Regulie­rungsziele des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes

Das Verwal­tungs­gericht Köln ist diesen Auffassungen insgesamt nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Entscheidung der BNetzA nach dem in den Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisstand rechtmäßig sei. Die BNetzA verfüge bei Regelung der Bedingungen für die Vergabe von Frequenzen über einen Ausge­stal­tungs­spielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dessen Grenzen seien hier nicht überschritten worden. Die Bundes­netz­agentur habe die Versor­gungs­auflagen in vertretbarer Weise für zumutbar gehalten. Auch stünden die Vorschriften des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes einem Rückgriff auf bereits zugeteilte Frequenzen nicht entgegen. Eine unzulässige Veränderung der Versor­gungs­be­din­gungen vergangener Verga­be­ver­fahren liege darin ebenso wenig, da die Bedingungen allein in dem Fall gölten, dass nunmehr zur Vergabe stehende Frequenzen ersteigert würden. Die Verhand­lungs­gebote sicherten die Regulie­rungsziele des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes. Die Bewertung der Bundes­netz­agentur, dass sie geeignet und erforderlich seien, sei nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Privilegierung von Neueinsteigern sei schließlich ebenfalls nicht gegeben, da diese vor der Herausforderung stünden, ein Mobilfunknetz erst aufbauen zu müssen.

Gericht verweist auf erhebliches öffentliches Interesse an zeitnaher Versteigerung der 5G-Frequenzen

Ungeachtet dessen spreche auch eine von der Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung losgelöste Folgenabwägung dafür, die Eilanträge abzulehnen. Denn an einer zeitnahen Versteigerung der 5G-Frequenzen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Die von den Antrag­stel­le­rinnen geltend gemachten Belange hätten demgegenüber geringeres Gewicht.

Unternehmen mobilcom-debitel/freenet fordert Diens­tean­bie­ter­ver­pflichtung

Auch den kurzfristig erst rund eine Woche vor dem geplanten Verstei­ge­rungs­beginn erhobenen Eilantrag von mobilcom-debitel/freenet hat das Gericht abgelehnt. Die Antrag­stel­le­rinnen wollen erreichen, dass Netzbetreibern eine so genannte Diens­tean­bie­ter­ver­pflichtung auferlegt wird, also eine Verpflichtung, Unternehmen ohne eigenes Netz Übertra­gungs­ka­pa­zitäten zur Verfügung zu stellen.

Ausge­stal­tungs­spielraums der BNetzA nicht überschritten

Der Argumentation der Antrag­stel­le­rinnen ist das Gericht nicht gefolgt. Auch insoweit hat es zur Begründung ausgeführt, dass die Entscheidung der BNetzA nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens rechtmäßig sei. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme einer Diens­tean­bie­ter­ver­pflichtung in die Verga­be­be­din­gungen sei angesichts des Ausge­stal­tungs­spielraums der BNetzA nicht erkennbar. Ungeachtet dessen führe auch in diesem Verfahren eine Folgenabwägung zur Ablehnung des Antrags.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online (pm)

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