21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss19.11.2019

Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar?VG Köln legt einschlägige Vorschriften des Betäubungs­mittel­gesetzes dem Bundes­verfassungs­gericht vor

Das Verwal­tungs­gericht Köln hält das generelle Verbot des Erwerbs von Betäu­bungs­mitteln zur Selbsttötung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Gericht hat daher sechs Klageverfahren ausgesetzt und die einschlägigen Vorschriften des Betäubungs­mittel­gesetzes dem Bundes­verfassungs­gericht vorgelegt.

Die Kläger der zugrun­de­lie­genden Verfahren leiden an gravierenden Erkrankungen und deren Folgen. Sie begehren unter Berufung auf ein Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vom 2. März 2017 vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hatte die einschlägige Versagungsnorm des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäu­bungs­mit­tel­ge­setzes (BtMG) im Lichte des Allgemeinen Persön­lich­keits­rechts und des Gebots der Menschenwürde dahingehend ausgelegt, dass der Erwerb des Tötungsmittels ausnahmsweise erlaubt sei. Voraussetzung sei, dass sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden in einer extremen Notlage befinde, er entschei­dungsfähig sei und eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung stehe. Das BfArM hatte die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Erwer­b­s­er­laubnis abgelehnt. Dagegen richteten sich die Klagen.

VG: Generelles Verbot des Erwerbs von Betäu­bungs­mitteln nicht mit Grundgesetz vereinbar

Das Verwal­tungs­gericht Köln ist der Überzeugung, dass ein generelles Verbot des Erwerbs auch für schwerkranke Menschen in einer existenziellen Notlage nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die staatliche Schutzpflicht für das Leben könne in begründeten Einzelfällen hinter das Recht des Einzelnen auf einen frei verantworteten Suizid zurücktreten.

Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Norm muss durch Bundes­ver­fas­sungs­gericht erfolgen

Das Gericht sah jedoch - anders als das Bundes­ver­wal­tungs­gericht - keine Möglichkeit, dem durch eine verfas­sungs­konforme Auslegung der Versagungsnorm zu entsprechen. Es sei von dem Willen des Gesetzgebers auszugehen, den Erwerb für Selbst­tö­tungs­zwecke im BtMG generell auszuschließen. Da das Verwal­tungs­gericht an diese gesetz­ge­be­rische Entscheidung gebunden sei, müsse eine Klärung der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Norm durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht erfolgen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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