14.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil12.11.2015

Conter­gan­stiftung muss im Einzelfall Kosten für Anschaffung eines Boxspringbettes erstatten"Spezifischer Bedarf" im Contergan­stiftungs­gesetz ist nicht auf streng medizinische Bedarfe beschränkt

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Conter­gan­stiftung dazu verpflichtet, einer thalidomid­geschädigten Frau die Kosten für die Anschaffung eines Boxspringbettes in Höhe von rund 5.100 Euro zu erstatten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von Rückenschmerzen und Verspannungen, die ihre Ursache in erheblichen Belastungen der Wirbelsäule, des gesamten Rückens und der Hüften haben, verordnete der Hausarzt der thali­do­mid­ge­schä­digten Klägerin ein Boxspringbett mit Motor. Nachdem die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung die Übernahme der Kosten abgelehnt hatte, machte die Klägerin gegenüber der Conter­gan­stiftung die Kostenerstattung geltend. Auch diese lehnte eine Koste­n­er­stattung ab, weil das Boxspringbett kein Hilfsmittel im Sinne der Richtlinien zum Conter­gan­stif­tungs­gesetz sei. Vielmehr handele es sich um reines Wohnungs­mo­biliar, das als Gebrauchs­ge­genstand für jedermann nützlich sei. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass das Bett ihr das selbständige Hinlegen und Aufstehen erleichtere. Zudem diene die mit Hilfe des Motorunterbaus präzise Verstellbarkeit der Linderung behin­de­rungs­be­dingter Einschränkungen.

Klägerin hat Anspruch auf Koste­n­er­stattung

Das Verwal­tungs­gericht Köln bejahte den Anspruch auf Koste­n­er­stattung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Begriff sogenannter "spezifischer Bedarfe" im Conter­gan­stif­tungs­gesetz nicht auf streng medizinische Bedarfe wie z.B. Therapien, Arzneimittel oder Medizinprodukte beschränkt sei. Er könne vielmehr auch andere Hilfen zur Alltags­be­wäl­tigung umfassen. Die Begrenzung der Mittel und der Grundsatz sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel geböten allerdings eine an den Bedürfnissen der Antragstellerin orientierte Einzel­fa­ll­prüfung. Angesichts der Art und der Schwere der Behinderung und der konkreten Vorteile des für die Bedürfnisse der Klägerin exakt einstellbaren Boxspringbettes falle diese Einzel­fa­ll­prüfung zugunsten der Klägerin aus.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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