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- SG Aachen: Kein Anspruch auf Kostenübernahme von Zahnimplantaten für Contergan-GeschädigteSozialgericht Aachen, Urteil01.02.2011, S 13 KR 235/10
Verwaltungsgericht Köln Urteil12.11.2015
Conterganstiftung muss im Einzelfall Kosten für Anschaffung eines Boxspringbettes erstatten"Spezifischer Bedarf" im Conterganstiftungsgesetz ist nicht auf streng medizinische Bedarfe beschränkt
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Conterganstiftung dazu verpflichtet, einer thalidomidgeschädigten Frau die Kosten für die Anschaffung eines Boxspringbettes in Höhe von rund 5.100 Euro zu erstatten.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von Rückenschmerzen und Verspannungen, die ihre Ursache in erheblichen Belastungen der Wirbelsäule, des gesamten Rückens und der Hüften haben, verordnete der Hausarzt der thalidomidgeschädigten Klägerin ein Boxspringbett mit Motor. Nachdem die gesetzliche Krankenversicherung die Übernahme der Kosten abgelehnt hatte, machte die Klägerin gegenüber der Conterganstiftung die Kostenerstattung geltend. Auch diese lehnte eine Kostenerstattung ab, weil das Boxspringbett kein Hilfsmittel im Sinne der Richtlinien zum Conterganstiftungsgesetz sei. Vielmehr handele es sich um reines Wohnungsmobiliar, das als Gebrauchsgegenstand für jedermann nützlich sei. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass das Bett ihr das selbständige Hinlegen und Aufstehen erleichtere. Zudem diene die mit Hilfe des Motorunterbaus präzise Verstellbarkeit der Linderung behinderungsbedingter Einschränkungen.
Klägerin hat Anspruch auf Kostenerstattung
Das Verwaltungsgericht Köln bejahte den Anspruch auf Kostenerstattung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Begriff sogenannter "spezifischer Bedarfe" im Conterganstiftungsgesetz nicht auf streng medizinische Bedarfe wie z.B. Therapien, Arzneimittel oder Medizinprodukte beschränkt sei. Er könne vielmehr auch andere Hilfen zur Alltagsbewältigung umfassen. Die Begrenzung der Mittel und der Grundsatz sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel geböten allerdings eine an den Bedürfnissen der Antragstellerin orientierte Einzelfallprüfung. Angesichts der Art und der Schwere der Behinderung und der konkreten Vorteile des für die Bedürfnisse der Klägerin exakt einstellbaren Boxspringbettes falle diese Einzelfallprüfung zugunsten der Klägerin aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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