15.11.2024
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Dokument-Nr. 30046

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Beschluss24.03.2021Verwaltungsgericht Köln6 L 1593/20 u.a.
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss24.03.2021

Verschieben des Medizi­ner­examens und Vorziehen des Praktischen Jahres aus Anlass der Corona-Pandemie voraussichtlich rechtmäßigVG Köln zur Rechtmäßigkeit von verschobenem Examen und vorgezogenem praktischen Jahr

Die Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (sog. M2-Examen) und das Vorziehen des Praktischen Jahres durch die "Verordnung zur Abweichung von der Appro­ba­ti­o­ns­ordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" verstößt voraussichtlich nicht gegen die Grundrechte der betroffenen Medizin­stu­die­renden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und die Eilanträge mehrerer Medizin­stu­die­render abgelehnt.

Im April 2020 erließ das Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­terium die o.g. Verordnung, mit der das kurz bevorstehende M2-Examen um ein Jahr auf Mitte April 2021 verschoben und für die zur Prüfung zugelassenen Studierenden der sofortige Beginn des Praktischen Jahres - ohne die üblicherweise vorherige M2-Prüfung - angeordnet wurde. Da der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (sog. M3-Examen) zeitlich unverändert ab Mai 2021 stattfindet, war unter Medizinern wegen des geringen Abstandes von M2- und M3-Examen von einem "Hammerexamen" die Rede. Die Verordnung überließ den Bundesländern die Möglichkeit, von der Verschiebung des M2-Examens und des Praktischen Jahres abzuweichen und es bei dem bisherigen Prüfungsdatum und der bisherigen Reihenfolge zu belassen. Der Großteil der Länder machte von dieser Abwei­chungs­be­fugnis Gebrauch; nur in Baden-Württemberg und Bayern wurden die Prüfungen tatsächlich abgesagt und die Medizin­stu­die­renden ins vorzeitige Praktische Jahr geschickt.

Forderung von Erlass des M2-Examens

Mit ihren Eilanträgen machten Studierende aus Baden-Württemberg und Bayern insbesondere geltend, durch die Verschiebung unmittelbar vor der Prüfung und den neuen Zeitplan enorm belastet zu werden. Nach Abschluss des vorzeitigen Praktischen Jahres stünde viel weniger Vorbe­rei­tungszeit als üblich für das M2-Examen zur Verfügung. Außerdem hätten Sie sich auf die Prüfung im Frühjahr 2020 eingestellt und zum Teil Ausbil­dungs­sta­tionen im Anschluss ausgesucht, die nun nicht zu Stande kämen. Sie befürchteten ein schlechteres Abschneiden bei der Prüfung im Frühjahr 2021 im Vergleich zu den Studierenden, die sich regulär auf diese Prüfung vorbereiten könnten. Als Ausgleich für diese Benach­tei­li­gungen solle der Verord­nungsgeber verpflichtet werden, etwa das M2-Examen für die betroffenen Studierenden zu erlassen und ihnen stattdessen die Durch­schnittsnote ihrer Leistungen im klinischen Studi­e­n­ab­schnitt als Prüfungs­er­gebnis anzuerkennen.

Verschiebung des Examens zur Unterstützung der Studierenden

Dem ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt. Das Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­terium sei zum Erlass der Verordnung ermächtigt gewesen und halte sich an die Vorgaben der Ermäch­ti­gungs­grundlage. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Ende März 2020 kurz nach der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag sei davon ausgegangen worden, dass die Prüfungen des M2-Examens, bei denen zum Teil weit mehr als 100 Personen in einem Raum zusammenkämen, nicht durchgeführt werden könnten. Um dennoch sicherzustellen, dass die Medizin­stu­die­renden während des Praktischen Jahres als dringend benötigte Unterstützung in der Gesund­heits­ver­sorgung zur Verfügung stehen und nach Möglichkeit keine Nachteile für den Fortschritt ihres Studiums erleiden, habe sich der Verord­nungsgeber für die Verschiebung des M2-Examens und das Vorziehen des Praktischen Jahres entschieden. Die Auswirkungen für die Studierenden hielten sich in einem angemessenen Rahmen.

Keine Verletzung der Grundrechte

Grundrechte der Studierenden seien nicht verletzt. So stehe immer noch ausreichend Vorbe­rei­tungszeit zur Verfügung, insbesondere weil zu berücksichtigen sei, dass die Betroffenen sich bereits intensiv auf die Prüfung im Frühjahr 2020 vorbereitet hätten und es nun um Konservierung und Auffrischung des Prüfungswissens gehe. Speziell abgestimmte Lernpläne und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Fehltagen während des Praktischen Jahres böten hinreichende Bedingungen zur Prüfungs­vor­be­reitung. Zu Gunsten der Prüflinge sei der Examensstoff zudem um Themen angereichert worden, die Gegenstand der ärztlichen Tätigkeit bei der Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite seien. Auch der Inhalt des M3-Examens sei in gebotener Weise angepasst worden. Etwaige pande­mie­be­dingte Nachteile in der Ausbildung zum Beispiel durch reduzierten Lehrbetrieb in den Kliniken seien keine unmittelbaren Folgen der angegriffenen Verordnung.

Schlechteres Abschneiden bloße Spekulation

Der Grundsatz der Chancen­gleichheit sei ebenfalls nicht verletzt, da allen Prüfungs­teil­nehmern ausreichend Vorbe­rei­tungszeit zur Verfügung stünde. Die Sorge vor einem schlechteren Abschneiden sei zum jetzigen Zeitpunkt bloße Spekulation. Eine verlässliche Bewertung sei erst nach der Auswertung der Prüfungs­er­gebnisse möglich. Im Übrigen könnten sich dann zeigende Benach­tei­li­gungen in einem Verfahren gegen das jeweilige Prüfungs­er­gebnis geltend gemacht werden. Mangels Rechts­ver­letzung komme daher ein Nachteils­aus­gleich etwa in der von den Studierenden gewünschten Form nicht in Betracht.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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