21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss13.08.2007

Post-Konkurrenten können Auskünfte über Arbeits­be­din­gungen verweigern - Post wirft Konkurrenten Sozialdumping vorVG Köln: Auskunft­s­er­suchen der Bundes­netz­agentur an alternative Postunternehmen müssen nicht beantwortet werden

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass 46 alternative Postunternehmen einem Auskunft­s­er­suchen der Bundes­netz­agentur für Elektrizität, Gas, Telekom­mu­ni­kation, Post und Eisenbahnen zu den Arbeits­be­din­gungen in ihren Unternehmen vorerst nicht nachkommen müssen. Die Deutsche Post AG hatte ihren Konkurrenten Sozialdumping und Wettbe­wer­bs­ver­zerrung vorgeworfen und die Bundes­netz­agentur eingeschaltet.

Im Juni 2007 verlangte die Bundes­netz­agentur von etwa 1.500 alternativen Postunternehmen, die im Besitz von Erlaubnissen zum Befördern von Briefsendungen sind, Auskünfte über die wesentlichen Arbeits­be­din­gungen in ihren Unternehmen. Gefragt wurde unter anderem nach Perso­nal­struktur, Lohn- und Gehaltshöhe, Art der Arbeits­ver­hältnisse, Urlaubs­ansprüchen sowie Zahl der Betriebsstätten und Anzahl der beförderten Sendungen. Die Auskünfte sollten durch Ausfüllen eines übersandten Fragebogens bis zum 31. Juli 2007 erteilt werden.

46 dieser Unternehmen legten bei der Bundes­netz­agentur Widerspruch ein und beantragten beim Verwal­tungs­gericht, die sog. aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen. Dies hat zur Folge, dass sie bis zur Entscheidung über die Widersprüche und eine eventuell folgende Klage die Auskünfte nicht erteilen müssen.

Diesen Anträgen gab das Verwal­tungs­gericht nun statt. Zur Begründung führte es aus, die Auskünfte über Arbeits­be­din­gungen dienten dazu, die Einhaltung der üblichen Arbeits­be­din­gungen, also im Wesentlichen Lohn, Arbeitszeit, Kündi­gungs­schutz und Urlaub schon bei der Erteilung der Lizenz sicherzustellen. Nicht alle der verlangten Auskünfte seien erforderlich, insbesondere diejenigen nicht, die zur Sendungsmenge und zu den Betriebsstätten gestellt waren. Da das Gericht nicht feststellen konnte, dass der Fragebogen auch ohne die beanstandeten Fragen unverändert gestellt worden wäre, hat es die Durchsetzung der Aufforderung gegenüber den Antragstellern auch nicht teilweise gebilligt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 14.08.2007

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