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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss31.10.2007

Postwett­be­werber müssen Bundes­netz­agentur Auskunft zu den Arbeits­be­din­gungen in ihren Unternehmen erteilen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Wettbewerber der Deutschen Post AG einem Auskunft­s­er­suchen der Bundes­netz­agentur zu den Arbeits­be­din­gungen in ihren Unternehmen nachkommen müssen.

Im Juni 2007 verlangte die Bundes­netz­agentur von etwa 1.500 Postwett­be­werbern, die eine Erlaubnis zum Befördern von Briefsendungen haben, Auskünfte über die wesentlichen Arbeits­be­din­gungen in ihren Unternehmen.

Gefragt wurde u. a. nach Perso­nal­struktur, Lohn- und Gehaltshöhe, Art der Arbeits­ver­hältnisse, Urlaubs­ansprüchen sowie nach beförderten Sendungsmengen, Anzahl der Betriebsstätten und Art der Zustellung. Die Auskünfte sollten durch Ausfüllen eines Fragebogens bis zum 31.07.2007 erteilt werden. Mehr als 40 der befragten Unternehmen legten bei der Bundes­netz­agentur Widerspruch ein und beantragten beim Verwal­tungs­gericht Köln, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen.

Diesen Anträgen gab das Verwal­tungs­gericht Köln im August 2007 mit der Begründung statt, nicht alle Auskünfte seien erforderlich. Gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts legte die Bundes­netz­agentur Beschwerde ein, der das Oberver­wal­tungs­gericht stattgegeben hat.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Verwal­tungs­gericht beanstandeten Fragen nach den Sendungsmengen, den vorhandenen Betriebsstätten und der Art der Zustellung seien erforderlich, damit die Bundes­netz­agentur insbesondere vor dem Hintergrund der bevorstehenden weiteren Liberalisierung des Postmarkts ihre Aufgaben erfüllen könne. Die Frage nach beförderten Sendungsmengen lasse Rückschlüsse auf die Größe des Unternehmens und die Zahl der Beschäftigten, auch der nur saisonal Beschäftigten, zu. Die Frage nach der Zahl der Betriebsstätten gebe Hinweise auf die Größe und die flächenmäßige Ausdehnung und Betätigung eines Unternehmens und in Verbindung mit den Angaben zu den Lohnentgelten auch hinsichtlich etwaiger regionaler Unterschiede in der Entlohnung der Mitarbeiter. Die Frage nach den bei der Postzustellung eingesetzten Fortbe­we­gungs­mitteln und den dabei anfallenden monatlichen Entschädigungen komme ebenfalls Bedeutung für die Höhe der Entlohnung zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2007

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