03.12.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss20.05.2009

Vorrats­da­ten­spei­cherung: Verfügung der Bundes­netz­agentur vorerst ausgesetztPflicht zur Daten­spei­cherung ergibt sich bereits aus dem Gesetz - Bundes­netz­agentur hätte Anordnung begründen müssen

Die Vollziehung einer gegen das Hamburger Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen HanseNet gerichtete Verfügung der Bundes­netz­agentur zur sog. "Vorrats­da­ten­spei­cherung" wurde vorerst ausgesetzt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln bekannt gegeben.

Mit der angegriffenen Verfügung vom 27. Januar 2009 hatte die Bundesnetzagentur HanseNet verpflichtet, die bei ihr erzeugten und verarbeiteten Verkehrsdaten sechs Monate zu speichern. Hiergegen hatte HanseNet Widerspruch bei der Behörde eingelegt. Da dieser Widerspruch aber keine aufschiebende Wirkung hat und die Anordnung damit sofort zu befolgen war, hatte HanseNet im gerichtlichen Verfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen.

Erläuterungen des Gerichts

Dieser Antrag hatte nun Erfolg. Die Richter führten zur Begründung aus, dass die Behörde es versäumt habe, vor Erlass der Anordnung ihr Ermessen auszuüben. Da die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung sich bereits aus dem Gesetz ergebe, hätte die Behörde in ihren Ermes­sen­s­er­wä­gungen begründen müssen, weshalb sie noch eine ausdrückliche Anordnung für erforderlich hält. Seit dem 1. Januar 2009 stellen Verstöße gegen die gesetzliche Verpflichtung eine Ordnungs­wid­rigkeit dar und können auch mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem hätte es sich aufgedrängt, sich vor einer Anordnung mit der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur nicht abschließend geklärten Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Vorrats­da­ten­spei­cherung ausein­an­der­zu­setzen. Schließlich enthalte der Bescheid auch keine Ermes­sen­s­er­wä­gungen zu eventuell durch die Anordnung verursachten Wettbe­wer­bs­ver­zer­rungen. Diese könnten sich daraus ergeben, dass konkurrierende Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen aufgrund von Eilent­schei­dungen des Verwal­tungs­ge­richts Berlin (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 17.10.2008 - VG 27 A 232.08 -) vorläufig nicht zur Vorrats­da­ten­spei­cherung gezwungen werden können.

Das Gericht hatte sich damit nicht mit der grundsätzlichen Frage zu befassen, ob die Vorrats­da­ten­spei­cherung als solche rechtmäßig ist. Diese Frage ist gegenwärtig Gegenstand von Verfahren beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht. Anders als in den zuvor vom Verwal­tungs­gericht Berlin entschiedenen Fällen ging es auch nicht darum zu beurteilen, ob es verfas­sungsgemäß ist, dass die Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen nach dem Gesetz verpflichtet sind, die technischen Einrichtungen für die Vorrats­da­ten­spei­cherung ohne finanzielle Entschädigung bereitzustellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung VG Köln vom 26.05.2009

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