Dokument-Nr. 8455
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss08.09.2009
HanseNet bleibt weiter zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtetInteresse an der Gefahrenabwehr höher zu bewerten als privates Interesse des Unternehmens
Der Antrag des Hamburger Telekommunikationsunternehmens HanseNet, mit dem das Unternehmen erreichen wollte, dass es vorerst keine Maßnahmen zur Einführung der sogenannten "Vorratsdatenspeicherung" treffen muss, wurde vom Verwaltungsgericht Köln abgelehnt.
Mit einer Verfügung vom 06. Juli 2009 hatte die Bundesnetzagentur HanseNet dazu verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung zu schaffen und dazu binnen sechs Wochen ein Umsetzungskonzept vorzulegen. Hiergegen hatte HanseNet Widerspruch eingelegt. Da dieser Widerspruch aber keine aufschiebende Wirkung hat und die Anordnung damit sofort zu befolgen war, hat HanseNet im gerichtlichen Verfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen.
Gesetzliche Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung
Diesen Antrag hat das Gericht nun abgelehnt. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass die HanseNet – wie andere Telekommunikationsunternehmen auch – gesetzlich zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sei. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Verpflichtung noch nicht abschließend entschieden. Es habe im Wege einer einstweiligen Anordnung aber nur einschränkende Regelungen über die Weitergabe der Daten getroffen und – auch unter Berücksichtigung des Kostenaufwands für die Unternehmen – nicht die Speicherpflicht als solche ausgesetzt. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sei das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung, namentlich das Interesse an der Gefahrenabwehr und an effektiver Strafverfolgung, höher zu bewerten als das private Interesse der Antragstellerin, die für die Umsetzung der Speicherpflicht notwendigen Kosten vorerst nicht aufwenden zu müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2009
Quelle: ra-online, VG Köln
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