21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss08.09.2009

HanseNet bleibt weiter zur Vorrats­da­ten­spei­cherung verpflichtetInteresse an der Gefahrenabwehr höher zu bewerten als privates Interesse des Unternehmens

Der Antrag des Hamburger Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmens HanseNet, mit dem das Unternehmen erreichen wollte, dass es vorerst keine Maßnahmen zur Einführung der sogenannten "Vorrats­da­ten­spei­cherung" treffen muss, wurde vom Verwal­tungs­gericht Köln abgelehnt.

Mit einer Verfügung vom 06. Juli 2009 hatte die Bundesnetzagentur HanseNet dazu verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung zu schaffen und dazu binnen sechs Wochen ein Umset­zungs­konzept vorzulegen. Hiergegen hatte HanseNet Widerspruch eingelegt. Da dieser Widerspruch aber keine aufschiebende Wirkung hat und die Anordnung damit sofort zu befolgen war, hat HanseNet im gerichtlichen Verfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen.

Gesetzliche Verpflichtung zur Vorrats­da­ten­spei­cherung

Diesen Antrag hat das Gericht nun abgelehnt. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass die HanseNet – wie andere Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen auch – gesetzlich zur Vorrats­da­ten­spei­cherung verpflichtet sei. Zwar habe das Bundes­ver­fas­sungs­gericht über die Frage der Verfas­sungs­mä­ßigkeit dieser Verpflichtung noch nicht abschließend entschieden. Es habe im Wege einer einstweiligen Anordnung aber nur einschränkende Regelungen über die Weitergabe der Daten getroffen und – auch unter Berück­sich­tigung des Kostenaufwands für die Unternehmen – nicht die Speicherpflicht als solche ausgesetzt. Bei der Abwägung der wider­strei­tenden Interessen sei das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung, namentlich das Interesse an der Gefahrenabwehr und an effektiver Strafverfolgung, höher zu bewerten als das private Interesse der Antragstellerin, die für die Umsetzung der Speicherpflicht notwendigen Kosten vorerst nicht aufwenden zu müssen.

Quelle: ra-online, VG Köln

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