18.10.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil11.11.2015

Googles E-Mail-Dienst "Gmail" ist Tele­kommunikations­dienstE-Mail-Dienst muss von Google bei Bundes­netz­agentur angemeldet werden

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass der von Google betriebene E-Mail-Dienst "Gmail" ein Tele­kommunikations­dienst im Sinne des deutschen Tele­kommunikations­gesetzes ist und deswegen von Google bei der Bundes­netz­agentur angemeldet werden muss.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheiden vom 2. Juli 2012 und vom 22. Dezember 2014 hatte die Bundesnetzagentur Google unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Anmeldung aufgefordert. Hiergegen hatte Google Inc. geklagt, hauptsächlich mit der Begründung, dass sie bei E-Mails die technische Signa­l­über­tragung über das offene Internet nicht kontrolliere und dafür auch keine Verantwortung übernehme. Dies sei aber Voraussetzung für den Betrieb eines Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienstes.

VG weist Klage von Google ab

Dieser Auffassung ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Auch wenn Google für die Signa­l­über­tragung keine eigenen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­nsnetze, sondern das offene Internet nutze, sei bei einer wertend-funktionalen Betrachtung die Signa­l­über­tragung gleichwohl überwiegend ihrem E-Mail- Dienst zuzurechnen.

Weitere Rechte und Pflichten für Google durch Einordnung als Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst möglich

Aus der Einordnung von "Gmail" als Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst könnten ggf. weitere Rechte und Pflichten nach dem Telekommunikationsgesetz entstehen, z.B. im Hinblick auf Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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