18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil05.02.2020

GMail ist kein Tele­kommunikations­dienstVorgehensweise Googles beim Empfangen und Versenden von E-Mails für Einstufung des Dienstes als Tele­kommunikations­dienst nicht ausreichend

Der E-Mail-Dienst GMail ist kein Tele­kommunikations­dienst. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen auf eine Klage des US-amerikanischen Unternehmens Google und änderte damit ein gegenteiliges Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Köln.

Dem Verfahren lag ein bereits seit mehreren Jahren geführter Rechtsstreit zwischen der für die Aufsicht über den Telekom­mu­ni­ka­ti­o­nsmarkt in Deutschland zuständigen Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn und Google zugrunde. Die Behörde war der Ansicht, dass der von Google bzw. dessen irischer Tochter­ge­sell­schaft betriebene E-Mail-Dienst ein Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst im Sinne des deutschen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes ist und Google daher den dort für Anbieter solcher Dienste geregelten Pflichten unterliegt, zum Beispiel Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit. Mit Bescheiden aus Juli 2012 und Dezember 2014 hatte die Bundes­netz­agentur Google verpflichtet, GMail bei ihr als Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst anzumelden. Dagegen klagte Google erfolglos vor dem Verwal­tungs­gericht Köln und legte anschließend Berufung ein.

Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat das Berufungs­ver­fahren zunächst ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung ersucht, ob E-Mail-Dienste, die über das offene Internet erbracht werden, ohne den Kunden selbst einen Internetzugang zu vermittteln (sogenannte Webmail-Dienste), Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienste sind. Nachdem der EuGH am 13. Juni 2019 über das Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen entschieden hat, hat das Oberver­wal­tungs­gericht das Berufungs­ver­fahren fortgesetzt.

OVG hebt Bescheide der Bundes­netz­agentur auf

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen änderte die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln und hob die durch Google angefochtenen Bescheide der Bundes­netz­agentur auf. Dass Google bei dem Versenden und Empfangen von Nachrichten aktiv tätig werde, indem es den E-Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordne, die Nachrichten in Datenpakete zerlege und sie in das offene Internet einspeise oder aus dem offenen Internet empfange, damit sie ihren Empfängern zugeleitet werden, reiche für die Einstufung dieses Dienstes als Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst nicht aus. Vielmehr stellten im Wesentlichen die Inter­net­zu­gangs­an­bieter der Absender und der Empfänger von E-Mails sowie die Betreiber der verschiedenen Netze, aus denen das offene Internet bestehe, die für das Funktionieren von GMail erforderliche Signa­l­über­tragung sicher. Deren Tätigkeit sei Google auch nicht unter funktionalen oder wertenden Gesichtspunkten zurechenbar. Auch der Umstand, dass Google in Deutschland eine mit dem weltweiten Internet verbundene eigene Netzin­fra­s­truk­tur­be­treibe betreibe, ändere an dieser Beurteilung nichts.

Eine Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Oberver­wal­tungs­gericht nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Bundes­netz­agentur muss GMail als Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst aus öffentlichem Verzeichnis entfernen

Auf Antrag von Google hat das Oberver­wal­tungs­gericht die Bundes­netz­agentur im Eilverfahren zudem angewiesen, eine von Google zunächst unter Vorbehalt veranlasste Meldung von GMail als Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst aus dem von der Bundes­netz­agentur geführten öffentlichen Verzeichnis wieder zu entfernen (Az. 13 B 1494/19).

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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