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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 33124

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss24.07.2023

Mitglieder der "Ülkücü"-Bewegung ("Graue Wölfe") waffenrechtlich unzuverlässigMitgliedschaft in "Ülkücü"-Bewegung zur Annahme der Unzuver­läs­sigkeit im waffen­recht­lichen Sinn ausreichend

Der Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnis von Mitgliedern der "Ülkücü"-Bewegung ("Graue Wölfe") ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit die Eilanträge von zwei Mitgliedern eines Ortsvereins der Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealis­ten­vereine in Deutschland e.V. (ADÜTDF) abgelehnt.

Zwei Mitgliedern eines Ortsvereins der Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealis­ten­vereine in Deutschland e.V. (ADÜTDF) hatten sich im Eilverfahren gegen die Widerrufe gewehrt. Die ADÜTDF ist der größte "Ülkücü"-Dachverband in Deutschland. Ihm gehören hierzulande rund 160 lokale Vereine an, in denen etwa 7.000 Mitglieder organisiert sind.

Anhaltspunkte rechtfertigen Einschätzung der "Ülkücü"-Bewegung als verfas­sungs­feindlich

Aus Sicht des Gerichts liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die "Ülkücü"-Bewegung verfas­sungs­feindliche Bestrebungen verfolgt. Das Gericht folgt dabei der Einschätzung des Bundesamts für Verfas­sungs­schutz sowie der Verfas­sungs­schutz­behörde des Landes Nordrhein-Westfalen: Danach wird die "Ülkücü"-Bewegung als recht­s­ex­tre­mistisch und als Gruppierung beschrieben, die sich gegen die Völker­ver­stän­digung, das friedliche Zusammenleben der Völker und gegen Wertvor­stel­lungen des Grundgesetzes richtet. Ihre Ideologie zeichnet sich maßgeblich durch Rassismus, Antisemitismus sowie Chris­ten­feind­lichkeit aus. Diese Bestandteile bestimmen auch die Ausrichtung der Dachverbände und Ortsvereine.

Mitgliedschaft in verfas­sungs­feind­lichen Vereinigung ausreichend zur Annahme waffen­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Verwal­tungs­ge­richts Köln reicht die bloße Mitgliedschaft in einer verfas­sungs­feind­lichen Vereinigung regelmäßig zur Annahme der waffen­recht­lichen Unzuverlässigkeit aus. Nachweislicher Erkenntnisse über eine darüber­hin­aus­gehende individuelle verfas­sungs­feindliche Betätigung der Betroffenen bedarf es nicht. Gegen die Beschlüsse vom heutigen Tag steht den Beteiligten jeweils die Beschwerde zu, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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