18.10.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil03.03.2016

Anwohnerin muss Straßenname "Am Lusthaus" hinnehmenStraßen­be­nennung berührt regelmäßig nicht Persönlichkeits­rechte der dort wohnenden Menschen

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass durch eine Straßen­be­nennung regelmäßig nicht die Persönlichkeits­rechte der dort wohnenden Menschen berührt werden. Eine Anwohnerin muss daher die Benennung der Straße, in der sich ihr Grundstück befindet, mit dem Namen "Am Lusthaus" hinnehmen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Grundbesitz der Klägerin befindet sich in einem Neubaugebiet, das im Baupla­nungs­ver­fahren unter dem Arbeitstitel "Am Lusthaus" erschlossen wurde. Die zuständige Bezirks­ver­tretung 8 fasste am 28. November 2013 ohne Gegenstimme den Beschluss, die Straße mit dem Straßennamen "Am Lusthaus" zu benennen. Dabei griff sie die Gewann­be­zeichnung, d. h. die alte Gebiets­be­zeichnung, auf.

Klägerin fühlt sich durch Straßennamen in allgemeinem Persön­lich­keitsrecht verletzt

Nachdem die Klägerin ohne Erfolg bei der Bezirks­re­gierung Köln ein Einschreiten gegen diesen Beschluss beantragt hatte, erhob sie im Juli 2014 Klage. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie durch die Anschrift in einen anstößigen Zusammenhang gebracht und damit in ihrem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht verletzt werde.

Bezirks­ver­tretung steht bei Straßen­be­nennung ein weiter Gestal­tungs­spielraum zu

Dieser Argumentation ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zum einen eine Straßen­be­nennung - insbesondere eine Erstbenennung - regelmäßig nicht die Persön­lich­keits­rechte der dort wohnenden Menschen berühre. Denn es gehe allein darum, dass eine öffentliche Sache, nämlich eine Straße, benannt werde. Zum anderen sei die Straßen­be­nennung rechtmäßig. Der Bezirks­ver­tretung stehe bei der Straßen­be­nennung ein weiter Gestal­tungs­spielraum zu. Dieser Gestal­tungs­spielraum sei hier auch nicht überschritten worden. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die frühere Gewann­be­zeichnung aufgegriffen worden sei, die einen historischen Bezug zu einem früher in unmittelbarer Nähe gelegenen Herrensitz habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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