Dokument-Nr. 22315
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- Trotz persönlicher Bindung zum alten Straßennamen: Gericht weist Klage von Anwohnern gegen die Umbenennung ihrer Straße abVerwaltungsgericht Stuttgart, Urteil11.06.2008, 7 K 139/08
- Straßenumbenennung in Berlin: Teilweise Umbenennung der Kochstraße in Rudi-Dutschke-Straße rechtmäßigVerwaltungsgericht Berlin, Urteil09.05.2007, VG 1 A 76. 06
Verwaltungsgericht Köln Urteil03.03.2016
Anwohnerin muss Straßenname "Am Lusthaus" hinnehmenStraßenbenennung berührt regelmäßig nicht Persönlichkeitsrechte der dort wohnenden Menschen
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass durch eine Straßenbenennung regelmäßig nicht die Persönlichkeitsrechte der dort wohnenden Menschen berührt werden. Eine Anwohnerin muss daher die Benennung der Straße, in der sich ihr Grundstück befindet, mit dem Namen "Am Lusthaus" hinnehmen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Grundbesitz der Klägerin befindet sich in einem Neubaugebiet, das im Bauplanungsverfahren unter dem Arbeitstitel "Am Lusthaus" erschlossen wurde. Die zuständige Bezirksvertretung 8 fasste am 28. November 2013 ohne Gegenstimme den Beschluss, die Straße mit dem Straßennamen "Am Lusthaus" zu benennen. Dabei griff sie die Gewannbezeichnung, d. h. die alte Gebietsbezeichnung, auf.
Klägerin fühlt sich durch Straßennamen in allgemeinem Persönlichkeitsrecht verletzt
Nachdem die Klägerin ohne Erfolg bei der Bezirksregierung Köln ein Einschreiten gegen diesen Beschluss beantragt hatte, erhob sie im Juli 2014 Klage. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie durch die Anschrift in einen anstößigen Zusammenhang gebracht und damit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde.
Bezirksvertretung steht bei Straßenbenennung ein weiter Gestaltungsspielraum zu
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zum einen eine Straßenbenennung - insbesondere eine Erstbenennung - regelmäßig nicht die Persönlichkeitsrechte der dort wohnenden Menschen berühre. Denn es gehe allein darum, dass eine öffentliche Sache, nämlich eine Straße, benannt werde. Zum anderen sei die Straßenbenennung rechtmäßig. Der Bezirksvertretung stehe bei der Straßenbenennung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser Gestaltungsspielraum sei hier auch nicht überschritten worden. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die frühere Gewannbezeichnung aufgegriffen worden sei, die einen historischen Bezug zu einem früher in unmittelbarer Nähe gelegenen Herrensitz habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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